Auch Langzeiterkrankte können ihren Urlaub nicht grenzenlos ansammeln, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind tarifliche Einschränkungen möglich.

Auch Langzeiterkrankte können ihren Urlaub nicht grenzenlos ansammeln, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind tarifliche Einschränkungen möglich. (Foto: © haveseen/123RF.com)

Vorlesen:

Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden: Auch Langzeiterkrankte können ihren Urlaub nicht grenzenlos ansammeln. Eine tarifvertragliche Regelung, die eine Begrenzung auf 15 Monate vorsieht, ist EU-rechtmäßig.

Grund für das Urteil war der Fall eines Schlossers, der seinen Urlaubsanspruch aus den Jahren für drei Jahre ausbezahlt haben wollte, weil er während dieses Zeitraums krank geschrieben war. 2008 war er entlassen worden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht  ihm Geld in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs zugesprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm sah das jedoch wegen einer tariflichen Klausel anders. Nach dieser Regelung verfällt der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Daher legte das LAG den Fall dem EuGH vor.

Zweck des Urlaubsanspruchs wird nicht erreicht

Der EuGH stellte nun fest, dass bei längerer Krankheit ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht mehr dem Zweck des Jahresurlaubs entspricht. Dieser Zweck umfasse zwei Aspekte: Nämlich dass der Arbeitnehmer sich von seiner Arbeit erholen könne und über einen Zeitraum für Entspannung verfüge.

Dauere der Übertrag des Urlaubs zu lange, so fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer und der angestrebte Zweck werde nicht mehr erreicht. Daher sei ein Langzeiterkrankter nicht berechtigt, Urlaubsansprüche unbegrenzt anzusammeln. Außerdem müsse der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor zu langer Abwesenheit und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben, so das Gericht.

Das könnte Sie auch interessieren:

Bisher gesetzlich nicht geregelt

Bisher gibt es in Deutschland keine entsprechende gesetzliche Regelung. Das Bundesarbeitsgericht hatte vor einiger Zeit in zwei ähnlichen Fällen geurteilt, dass Arbeitnehmer nach Genesung ihren Resturlaub innerhalb der arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen müssen.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten eine solche Regelung – soweit nicht bereits eine Klausel im Tarifvertrag vorliegt – in ihre Arbeitsverträge aufnehmen: "Der Anspruch auf die Gewährung von wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommenen Jahresurlaubs oder seine Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr)", rät die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht Monika Birnbaum.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. November 2011, Az.: C-214/10

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: