Kein voller Urlaub für ein halbes Jahr Arbeit
Wer am 1. Juli seinen Job beginnt und nach sechs Monaten wieder geht, hat keinen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter häufig noch offene Urlaubstage, die der Arbeitgeber auszahlen muss. Das Bundesurlaubsgesetz gibt den vollen Anspruch "nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses". Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert und Klarheit geschaffen für alle Verträge, die am 1. Juli beginnen.
Der Fall
Der Kläger war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 in dem Betrieb beschäftigt. Während dieser Zeit nahm er keinen Urlaub. Nach seinem Ausscheiden zahlte der Arbeitgeber ihm die Hälfte seines Jahresurlaubs aus. Der Mitarbeiter verlangte den Betrag für den ganzen Jahresurlaub und klagte vor Gericht.
Das Urteil
Das BAG stellt sich auf die Seite des Arbeitgebers. Wer zum 1. Juli seinen Job beginne, habe keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, urteilte es. Der volle Urlaubsanspruch entstehe nach Paragraf 4 Bundesurlaubsgesetz "nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses" und nicht bereits "mit sechsmonatigem Bestehen". Bis zum 31. Dezember des Urlaubsjahres gebe es daher nur einen Teilanspruch.
Damit hat das BAG Rechtssicherheit für alle Arbeitgeber geschaffen: Sie können nun allen Mitarbeitern, die am 1. Juli den Job aufnehmen, für das entsprechende Jahr einen anteiligen Urlaub auszahlen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2015, Az.: 9 AZR 179/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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