Das Recht auf Reparatur soll auch für E-Bikes gelten
Ein Recht auf Reparatur und Zugang zu Ersatzteilen und Anleitungen bei Elektrofahrrädern fordert der Petitionsausschuss des Bundestages. Im Koalitionsvertrag ist ein solches Recht bisher nur für Kraftfahrzeuge festgelegt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reparieren statt wegwerfen
E-Bikes (Pedelecs) boomen, die Händler kommen mit der Lieferung kaum nach. Eine künftige Versorgung mit Ersatzteilen ist aber nicht gesichert. Der Petitionsausschuss setzt sich daher für das Recht auf Reparatur und den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen auch bei Pedelecs ein. Am 22. Juni 2022 verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag.
Mit der öffentlichen Petition (ID 115512) wird gefordert, dass für die Hersteller von Pedelecs die gleichen Pflichten zur Bereitstellung von Ersatzteilen gelten sollen wie für Kraftfahrzeuge. Denn Pedelecs seien heute ein Investitionsgut für viele Bürger und kosteten durchschnittlich zwischen 2.000 und 3.000 Euro. Für Pedelecs oder ähnliche Räder bestehe jedoch keine Verpflichtung, nach der Garantie- oder Gewährleistungsfrist Ersatzteile bereitzuhalten.
Elektronische Teile und Akkus sind nicht lange lieferbar
Während bei Fahrrädern die Verschleiß- und Ersatzteile in der Regel genormt und leicht zu ersetzen seien, gelte das nicht für Pedelecs, heißt es in der Eingabe weiter. Diese bestünden aus elektrischen und elektronischen Bestandteilen, die zum Teil speziell für ein bestimmtes Modell hergestellt und nach Auslaufen des Modells nicht mehr produziert würden. Selbst die Versorgung mit Ersatzakkus sei nicht gewährleistet, weshalb es sinnvoll wäre, die Hersteller von Pedelecs - "wie in der Automobilbranche" - zu verpflichten, bis zu zehn Jahre nach Auslaufen des Modells die Ersatzteilversorgung sicherzustellen.
Bisher keine gesetzliche Pflicht zur Bervorratung von Ersatzteilen für Kfz oder Pedelecs
Der Petitionsausschuss erklärte, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt "weder für Kfz-Hersteller noch für Hersteller von Pedelecs spezielle gesetzliche Verpflichtungen zur Bevorratung von Ersatzteilen bestehen". Jedoch könne sich im Bereich der Industrieprodukte aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vertragliche Nebenpflicht der Hersteller oder Händler zur Bereitstellung ausreichender Ersatzteile für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ergeben. Dies gelte insbesondere für Produkte, die natürlichem Verschleiß unterliegen.
Außerdem hätten Hersteller und Händler ein eigenes Interesse, ihre Kunden zu binden und so lange wie möglich mit Ersatzteilen beliefern zu können. Einige Unternehmen in der Branche hätten für ihre Komponenten Vorhaltezeiten festgelegt, die in den meisten Fällen bei fünf Jahren liegen. Jedoch hänge die Verfügbarkeit von Ersatzteilen immer vom Einzelfall ab. Die Abgeordneten weisen zugleich auf den Koalitionsvertrag hin, worin sich die Ampelparteien für ein Recht auf Reparatur und den Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen einsetzen.
Quelle: Bundestag
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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