Diesel-Skandal: Leasingnehmer gehen erneut leer aus
Wer einen Schummel-Diesel geleast hat, bekommt für die gezahlten Raten keinen Schadensersatz von VW. Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil.
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Den Käufern von Dieselfahrzeugen mit dem manipulierten Motor EA189 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2020 Schadensersatz zugesprochen. Anders sieht es jedoch für Leasing-Kunden aus, die der BGH nun erneut in drei Urteilen abgewiesen hat. Laut BGH entsprechen die Vorteile der Auto-Nutzung dem Wert der vereinbarten Leasingraten.
Die Fälle
Es ging um drei VW-Fahrzeuge mit dem manipulierten Motor EA189. Die Kläger hatten diese Autos geleast und nach Ablauf ihrer Leasingverträge übernommen. Eines war bereits im Jahr 2013 gekauft worden, die anderen beiden erst Jahre nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals 2015. Alle drei Kläger forderten von VW Schadensersatz im Gegenzug für die Rückgabe ihres Fahrzeugs und waren damit in der Vorinstanz überwiegend erfolgreich.
Die Urteile
Zum ersten Mal befassten sich die obersten Zivilrichter mit den Ansprüchen von Leasingnehmern, die ihre Fahrzeuge später übernommen haben. Schadensersatz gab es allerdings nur in einem Fall: Hier hatte der Autofahrer sein manipuliertes Fahrzeug vor dem Bekanntwerden des Skandals übernommen. Nun muss VW 2.625 Euro plus Zinsen zahlen. Der Kunde hatte über drei Jahre fast 22.000 Euro in Raten entrichtet und das Auto dann für 3.420 Euro erworben. Für die geleisteten Leasingraten gab es keine Erstattung.
In den beiden anderen Fällen hatten die Fahrer ihr Auto noch nach Bekanntwerden des Dieselskandals übernommen. Hier liegen die Voraussetzungen für Schadensersatz grundsätzlich nicht vor, erklärte der BGH.
Nutzungsrecht ist nicht eingeschränkt
Beim Kauf hätten sich die Kläger nie für das Auto entschieden, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass es im Test nur dank einer Betrugssoftware die Abgas-Grenzwerte einhielt. Beim Leasing erwerbe man das Recht, das Auto über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu fahren. Genau dieses Recht haben die Kläger auch uneingeschränkt ausüben können, erklärten die Richter. Hierin bestehe der entschiedende Unterschied zum Kaufvertrag.
In zwei der Fälle war zwar relevant, ob der spätere Kauf schon bei Abschluss des Leasingvertrages geplant war. Aber dem BGH fehlte in beiden Fällen der Beweis für eine entsprechende Vereinbarung. Nicht geklärt wurde daher die Frage, wie es aussieht, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrages ein späterer Kauf vertraglich zugesichert wurde.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. April 2022, Az. VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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