Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten Soforthilfen des Bundes.

Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten erhalten Soforthilfen des Bundes. (Foto: © costasz/123RF.com)

Vorlesen:

Soforthilfen der Bunderegierung: Das sind die Fakten

Die Bundesregierung stellt 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen und Soloselbstständige bereit. Das sind die aktuellsten Fakten zum Hilfsprogramm.

Die Bundesregierung hat die Informationen zum von ihr am 23. März beschlossenem Hilfsprogramm für Kleinbetriebe und Soloselbstständige ergänzt (Stand 26. März).

Corona-Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Soloselbstständige

Gerade viele Soloselbständige und kleine Unternehmen stehen wegen der Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen. Die Bundesregierung hat Eckpunkte für unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehen) für Soloselbständige und kleine Unternehmen beschlossen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm hat ein Volumen von bis zu 50 Milliarden Euro und deckt nach Angaben der Regierung einen großen Anteil der mehr als drei Millionen Selbstständigen und Kleinstunternehmen in Deutschland ab.

Antragsberechtigte sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländische Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. 

Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden

Umfang des Hilfspakets

Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen. Unternehmen beziehungsweise Selbstständige mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen bzw. Selbstständige mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Wenn der Vermieter die gewerbliche Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Das könnte Sie auch interessieren:

Liquiditätsengpass durch Corona-Krise

Der Antragsteller muss versichern, dass die Soforthilfe durch die Corona-Maßnahmen im März 2020 notwendig geworden ist und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten wie Mietzahlungen zu decken. Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31. Dezember 2019 nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Auch der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März schließt die Bewilligung der Soforthilfe aus.

Die Länder zahlen Hilfsleistungen aus

Auszahlung über die Länder

Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt. Welche Landesbehörde die Auszahlung konkret übernimmt, entscheiden die Länder. Sie können das Programm des Bundes mit eigenen Programmen verbinden. Sobald alle Länder die zuständigen Bewilligungsstellen festgelegt haben, werden diese zentral über die Homepages vom Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium veröffentlicht.

Unbürokratisches Antragsverfahren

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein anspruchsvolles und bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.

Antrags- und Auszahlungsfrist

Anträge sind bis spätestens 30. April 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Hilfe soll schnell kommen

Kumulierung mit anderen Beihilfen ist im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss in vollem Umfang das Unternehmen erreicht, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn das Unternehmen oder der Selbständige im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet hat, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Die Soforthilfe ist beihilferechtlich notifiziert und von der EU Kommission am 24. März 2020 genehmigt worden.

Ab wann wird ausgezahlt

Die Hilfe soll schnell kommen. Die Mittel sind im Haushalt bereitgestellt. Die Bundesregierung arbeitet derzeit gemeinsam mit den Ländern mit Hochdruck daran, dass die Gelder so schnell wie möglich beantragt und ausgezahlt werden können.

Quelle: BMWi

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: