Corona-Hilfe: Verluste verrechnen
Eine neue Liquiditätshilfe soll den von Corona betroffenen Unternehmen schnell helfen: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass ab sofort absehbare Verluste in 2020 mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden können. Das verschafft auch Handwerkern einen finanziellen Puffer.
Unternehmen, die in diesem Jahr wegen der Corona-Krise mit einem Verlust rechnen, erhalten eine neue und unbürokratische Liquiditätshilfe. Für sie gibt es Geld zurück vom Finanzamt.
Sie können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge schriftlich bei ihrem Finanzamt beantragen (zum Beispiel über ELSTER). Dies geschieht auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.
Dabei ist es egal, ob das Unternehmen weiterhin geschlossen ist wie beispielsweise die Gastronomie oder ob es schon wieder öffnen durfte.
Details hat das Bundesfinanzministerium hier veröffentlicht.
Möglichst unbürokratisch
Das Handwerk begrüßt die Entscheidung. Das verschaffe vor allem den Betrieben einen finanziellen Puffer, "denen krisenbedingt die Mittel ausgehen, weil ihnen die Einnahmen unverschuldet massiv wegbrechen und laufende Kosten weiter zu tragen sind", so ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke.
Das Verfahren soll laut Ministerium unbürokratisch ablaufen. "Die üblicherweise erforderlichen Nachweise seien für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg", erklärt Bundesfinanzminister Olaf Scholz (23.04.2020).
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen.
Wichtig: Vorausgesetzt wird, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Bei Fragen dazu sollten die Unternehmer ihren Steuerberater einbinden.
So funktioniert es!
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (maximal eine Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung).
Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück, schreibt das Ministerium. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Ein Beispiel
Ein Unternehmer hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 20.000 Euro entrichtet. Sein für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn beläuft sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen in Höhe von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt.
Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat er zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet.
Aufgrund der COVID-19-Krise bricht sein Umsatz auf null Euro ein. Seine Fixkosten laufen unverändert weiter.
Er beantragt unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro.
Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung über 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt er im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab. Das Finanzamt erstattet die Überzahlung von 4.000 Euro. Also bekommt der Unternehmer insgesamt 10.000 Euro ausgezahlt.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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