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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
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Entscheidend war für die Richter, dass der Fliesenleger keine Leistung auf eigene Rechnung angeboten hatte und keine Absprache über eine Vergütung getroffen hatte. (Foto: © Dmitry Kalinovski/123RF.com)
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Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
November 2024
Ein Fliesenleger wurde fristlos gefeuert, weil er einem Kunden nach Feierabend aushelfen wollte. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah darin aber keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Ein Fliesenleger wollte einem Kunden kostenlos nach Feierabend aushelfen. Der Chef entließ ihn deshalb fristlos wegen Konkurrenztätigkeit und Schwarzarbeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah aber keinen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings ließ es eine ordentliche Kündigung zu.
Der Kläger war bei einem Fliesenfachbetrieb angestellt. Als er Arbeiten im Badezimmer eines Kundenpaares durchführte, sprach man über zusätzliche Fliesenarbeiten im Hauswirtschaftsraum. Dabei erklärte der Mann "nach Feierabend" weitere Arbeiten vornehmen zu wollen. Über Preise wurde dabei nicht gesprochen. Der Arbeitgeber wertete dies als Angebot zur Schwarzarbeit und kündigte dem Fliesenleger fristlos. Er hielt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Es sah in dem Verhalten des Fliesenlegers keine schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.
Entscheidend war für die Richter, dass der Fliesenleger keine Leistung auf eigene Rechnung angeboten hatte und keine Absprache über eine Vergütung getroffen wurde. Außerdem habe der Mann die Arbeiten gar nicht ausgeführt und die Kunden wollten diese Arbeiten ohnehin selbst vornehmen. Daher seien die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht berührt gewesen.
Aber selbst dann, wenn das Verhalten seine Pflichten verletzt hätte, wäre die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig gewesen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht. Eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, die selbst eine einmalige Hinnahme unzumutbar mache, sahen die Richter nicht. Allerdings deutete das Gericht die unwirksame außerordentliche in eine ordentliche Kündigung um.
Das Urteil wörtlich: "Eine in einem Einzelfall vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kunden des Arbeitgebers angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers nicht berührt werden."
Eine Bewertung des Vorfalls im Sinne der Schwarzarbeitgsbekämpfungsgesetzes nahm das Gericht nicht vor: "Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an."
"Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber nicht vorschnell eine fristlose Kündigung aussprechen dürfen, sondern sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich eine relevante Pflichtverletzung vorliegt. Es müssen konkrete Beweise und eine Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen vorhanden sein. Bloße Verdachtsmomente oder unverbindliche Gespräche reichen nicht aus. Selbst bei einem Verdacht muss der Arbeitgeber in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. (...) Allerdings zeigt das Urteil auch, dass selbst unverbindliche Gespräche über Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern zu Problemen führen können," erklärt dazu Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Februar 2024, Az. 8 Sa 845/23
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