Ein Azubi, der Prüfungen schwänzt, fliegt fristlos
Täuscht ein gesunder Auszubildender eine Erkrankung vor, um nicht an einer Prüfung teilzunehmen, kann sein Chef ihn fristlos feuern.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt, sagt das Arbeitsgericht Siegburg.
Der Fall
Der 24-jährige Auszubildende zum Sport- und Gesundheitstrainer sollte eine Prüfung nachholen. Am Prüfungstag legte er seinem Chef eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für drei Tage vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos, wogegen der junge Mann Klage erhob.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Siegburg wie ihn ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, der Chef habe aus wichtigem Grund gekündigt. Denn der Azubi habe seine Erkrankung nur vorgeschoben, um den Prüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung seines Ausbildungsvertrages dar.
Den Argumenten des Azubis, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, kam es für das Gericht nicht an.
Eine Weiterbeschäftigung des Azubis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, so das Urteil. Niemand dürfe davon ausgehen, dass sein Ausbilder falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinnehme, um sich den anstehenden Prüfungen, besonders wenn es sich um Nachholprüfungen handele, zu entziehen.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17. März 2022, Az. 5 Ca 1849/21 (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln kann eingelegt werden.)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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