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HWK Koblenz | Dezember 2024
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Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Der Fiskus darf die Corona-Soforthilfe von Selbstständigen nicht pfänden, sagt das höchste deutsche Finanzgericht. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)
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September 2020
Die Soforthilfe für Corona-geschädigte Selbstständige ist vor dem Zugriff des Finanzamts sicher. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie Soforthilfe oder Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt wieder einkassiert werden. Altschulden beim Fiskus müssten damit nicht beglichen werden. Das bestätigt nun auch der Bundesfinanzhof.
Es ging um einen Mann, der einen einen Hausmeisterservice als Solo-Selbstständiger betreibt. Er hat ein Konto bei der Sparkasse. In dieses Konto hatte das Finanzamt wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden aus 2015 in Höhe von 9.075,50 Euro die Pfändung betrieben. Der Mann erhielt im April 2020 Corona-Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von 9.000 Euro. Wegen der Pfändung weigerte sich die Sparkasse, ihm den Betrag auszuzahlen. Der Selbstständige verlangte vor Gericht die Freigabe der Corona-Soforthilfe.
Wie bereits das Finanzgericht Münster in erster Instanz, gab auch der Bundesfinanzhof dem Hausmeister Recht. Die Kontopfändung ist nicht zulässig, denn die Corona-Soforthilfe sei ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gedacht. Sie diene nicht der Befriedigung von Altschulden beim Finanzamt, so das Gericht.
Betroffene, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden ganz oder teilweise die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, können sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs berufen und beim Finanzamt eine Freigabe beantragen.
"Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Juli 2020, Az. VII S 23/20
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