Der Fiskus darf die Corona-Soforthilfe nicht pfänden
Das Finanzamt darf auf ein Konto mit Geld aus der Corona-Soforthilfe nicht zugreifen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Ein Konto, das auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, hatte das Finanzamt zu Unrecht gepfändet. Das sagt ein Beschluss des Finanzgerichts Münster. Der Zuschuss sei zur Milderung einer finanziellen Notlage da, nicht um Gläubigeransprüche zu befriedigen, die vor März 2020 entstanden sind.
Der Fall
Wegen der Corona-Krise hatte ein Unternehmer, der einen Reparaturservice betriebt, Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro beantragt und auf sein Girokonto erhalten. Für dieses Konto hatte das Finanzamt bereits im November 2019 wegen älterer Umsatzsteuerschulden eine Pfändung betrieben. Daher verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe an den Mann. Der wehrte sich vor Gericht mit einem Eilverfahren.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht Münster verpflichtete im Eilverfahren jetzt das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni 2020 aufzuheben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht für den Mann ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutz erfasst wird.
Die Pfändung führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Denn dadurch werde die Zweckbindung des Corona-Zuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, so das Gericht. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vorher entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.
Finanzgericht Münster, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 1 V 1286/20 AO
Corona-Krise> Auch andere Gläubiger dürfen die Soforthilfe nicht pfänden
> Keine Entschädigung für geschlossene Betriebe
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben