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HWK Münster | November 2024
Wenn der Prüfer mit dem Laptop kommt
Zu einem Online-Seminar zur elektronischen Betriebsprüfung lädt die Handwerkskammer Münster Betriebe aus dem Kammerbezirk ein.
Wer ein Ehrenamt übernimmt, muss auf pauschale Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts. (Foto: © kebox/123RF.com)
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Ehrenamt ist Ehrensache - Themen-Specials
August 2017
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Keine Sozialversicherungsabgaben auf pauschale Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Wer für sein Ehrenamt eine "angemessene pauschale" Aufwandsentschädigung erhält, muss dafür keine Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen – selbst wenn er neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben übernimmt. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden.
Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach.
Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz Recht gegeben. Ehrenämter verfolgten ideelle, gemeinnützige Zwecke. Das sei grundlegend anders als bei beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Zur Stärkung des Ehrenamts sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert (Az.: B 12 KR 14/16 R).
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