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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Wie rechnet man Sonderzahlungen auf den Mindestlohn an? (Foto: © Gundula Vogel/123RF.com)
Vorlesen:
Arbeitgeber können Sonderzahlungen mit dem Mindestlohn verrechnen – vorausgesetzt, sie werden in Raten gezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eineinhalb Jahre nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro den ersten Streitfall entschieden.
Im Arbeitsvertrag der klagenden Serviererin waren Sonderzahlungen von zwei halben Monatsentgehältern vereinbart. Ab 2015 erfolgte nach einer Betriebsvereinbarung die Auszahlung nicht mehr in zwei Raten, sondern über zwölf Monate verteilt. Auf diese Weise ist der Stundenlohn der Klägerin von 8,03 Euro auf 8,69 Euro gestiegen. Sie ist der Ansicht, das Urlaubsgeld sei zusätzlich zum Lohn vereinbart und das Weihnachtsgeld belohne die Betriebstreue. Die Sonderleistungen seien daher zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen.
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Das BAG stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es entschied – wie schon die Vorinstanzen – dass es sich bei diesen Sonderzahlungen um Entgelt für die Arbeitsleistung handelt. Damit können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der Arbeitgeber habe mit dem Betriebsrat eine wirksame Betriebsvereinbarung geschlossen, die die Verteilung auf zwölf Zahlungen erlaubte. Außerdem überweist er das Geld unabhängig davon, ob jemand tatsächlich in Urlaub fährt oder nur einen Teil des Jahres angestellt ist. Man könne hier von "saisonalen Sonderleistungen" sprechen, da die Zahlungen vorrangig die Arbeitsleistung honorierten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, Az.: 5 AZR 135/16 (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2016, Az.: 19 Sa 1851/15)
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