EU-Kommission will angemessene Mindestlöhne
Die EU-Kommission hat eine Richtlinie für angemessene Mindestlöhne vorgeschlagen. Dabei geht es um einen Rahmen für Mindeststandards, nicht um einen Mindestlohn für die ganze EU.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Arbeitnehmer und die Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit. Das will die Europäische Kommission soll mit dem Richtlinienvorschlag für angemessene Mindestlöhne erreichen.
"Wir haben beobachtet, dass sich Arbeit für zu viele Menschen nicht mehr lohnt", sagt Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenen Mindestlöhnen und einem angemessenen Lebensstandard haben."
Auch Arbeitgeber sollen profitieren
Die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen soll nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, die angemessene Löhne zahlen, schützen und die Basis für eine gerechte, inklusive und stabile Erholung nach der Corona-Krise legen.
Die Richtlinie soll einen Rahmen schaffen, um den Zugang der Arbeitnehmer zum Mindestlohnschutz in der EU zu verbessern. Denn: In den meisten Mitgliedstaaten gelte für Arbeitnehmer ein unzulänglicher Mindestlohnschutz, stellt die Kommission fest.
Kein gemeinsames Mindestlohnniveau
Sie will das Subsidiaritätsprinzip respektieren und kein gemeinsames Mindestlohnniveau festlegen. Sie will zudem keine Mitgliedstaaten zur Einführung gesetzlicher Mindestlöhne verpflichten. Vielmehr gehe es um einen Rahmen für Mindeststandards, der die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die Autonomie der Sozialpartner im Bereich der Löhne berücksichtigen soll.
Mit ihrem Vorschlag will die Kommission Tarifverhandlungen über Löhne in allen Mitgliedstaaten fördern. Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen sollen klare und solide Kriterien für die Festlegung des Mindestlohns, Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit bestimmen und regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Mindestlöhne vornehmen.
Bessere Durchsetzung und Überwachung
Alle Mitgliedstaaten sollen die verhältnismäßige Anwendung von Mindestlohnvariationen und -abzügen sowie die wirksame Einbeziehung der Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns sicherstellen. Außerdem sieht der Vorschlag eine bessere Durchsetzung und Überwachung des in jedem Land geltenden Mindestlohnschutzes vor.
"Zentrales Anliegen des Handwerks ist es, die bewährten und funktionierenden Strukturen der Sozial- und Tarifpartnerschaft in Deutschland im Interesse der Betriebe zu stärken", betont der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Deswegen sei es sachgerecht, dass der Richtlinienentwurf weder darauf abzielt, das Mindestlohnniveau in der EU zu harmoniseren noch einen einheitlichen Mechanismus zur Festsetzung von Mindestlöhnen zu etablieren.
Erschwernisse für KMU befürchtet
Die geplante Einbindung der nationalen Sozialpartner in die Festlegung der Mindestlöhne sei zu begrüßen und entspreche dem deutschen Modell der Mindestlohnkommission, ebenso wie die im Vorschlag enthaltende Möglichkeit zur Abstufung der Mindestlöhne.
Handwerksrelevante PunkteDer Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Rahmen für die Festlegung von angemessenen Mindestlöhnen schaffen sollen. Dabei sollen sie die Wahl haben, dieses Ziel durch gesetzliche Mindestlöhne oder durch den Zugang zu Mindestlohnregelungen in Tarifverträgen zu fördern.
• Laut Artikel 5 des Richtlinienvorschlags sollen Mitgliedstaaten, die gesetzliche Mindestlöhne einführen, sicherstellen, dass diese sich an folgenden Kriterien orientieren: Kaufkraft, allgemeines Lohnniveau und dessen Wachstum, Wachstumsrate der Bruttolöhne, Produktivitätsentwicklung. Eine Orientierung an der Tariflohnentwicklung wie in Deutschland ist nicht vorgesehen.
• Artikel 6 des Vorschlags ermächtigt die Mitgliedstaaten, verschiedene Abstufungen vom gesetzlichen Mindestlohn zuzulassen. Die Richtlinie ruft jedoch dazu auf, diese Abweichungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. In jedem Fall sollen sie nicht-diskriminierend, angemessen und zeitlich begrenzt sein.
• Nach Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Sozialpartner zeitnah und effizient in die Vereinbarungen zum gesetzlichen Mindestlohn eingebunden sind.
• Artikel 9 sieht eine Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe an die Einhaltung nicht nur gesetzlicher Mindestlöhne, sondern auch regionaler Tariflöhne vor.
Quelle: ZDH
Mit Blick auf die große Bedeutung der Tarifverträge für die Lohnfindung und das Lohnniveau in Deutschland sei unbedingt notwendig, dass auch eine Orientierung an der Tariflohnentwicklung implementiert wird. Der ZDH befürchtet, dass die vorgesehene Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe auch an die Einhaltung regionaler Tariflöhne wegen ihrer Unübersichtlichkeit zu Erschwernissen für kleinere Betriebe bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung führen könnte.
Quelle: EU-Kommission / ZDH
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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