Laut Gesetz müssen unter anderem diese Unterlagen vorgelegt werden: die Niederschrift über die Arbeitsbedingungen, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeitszeitnachweise, Urlaubs­pläne und Belege über die Zahlung der Sozialkassenbeiträge.

Laut Gesetz müssen unter anderem diese Unterlagen vorgelegt werden: die Niederschrift über die Arbeitsbedingungen, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeitszeitnachweise, Urlaubs­pläne und Belege über die Zahlung der Sozialkassenbeiträge. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

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Ohne Dokumente kann der Subunternehmer leer ausgehen

Mit einem Nachunternehmer war vereinbart, dass er Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorlegen soll. Weil er das nicht tat, durfte der Auftraggeber den Werklohn zurückbehalten, urteilte das OLG München.

Steht im Nachunternehmer-Vertrag, dass dieser die erforderlichen Unterlagen für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) einzureichen hat, muss er dies auch tun. Anderenfalls hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Fall

In einem Bauvertrag war unter anderem die Regelung enthalten, dass der Subunternehmer die für das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erforderlichen Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen hat. Zu diesen Papieren gehören beispielsweise die Niederschrift über die Arbeitsbedingungen, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeitszeitnachweise, Urlaubs­pläne und Belege über die Zahlung der Sozialkassenbeiträge.

Trotzdem lieferte der Nachunternehmer diese Unterlagen nicht. Der Auftraggeber zahlte daraufhin den Werklohn nicht und berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte sich auf die Seite des Auftraggebers. Denn die Vorlage der Unterlagen eine wesentliche Nebenpflicht des Vertrags, deren Verletzung das Zurückhalten des Werklohns rechtfertige.

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Haftungsrisiko des GU als Obergrenze

Dieses Recht werde jedoch begrenzt durch die Höhe des Risikos, das dem Auftraggeber drohe, betonten die Richter. Der einbehaltene Lohn dürfe also nicht viel höher sein als dieses Risiko. Grund für die Begrenzung sei die Haftung des Generalunternehmers: Er haftet nach § 14 AEntG für die Zahlung des Mindestlohns und der Sozialabgaben durch den Nachunternehmer – und zwar auch ohne eigenes Verschulden.

Ob der Generalunternehmer auch dann den Lohn zurückhalten darf, wenn die Pflicht zur Einreichung der Unterlagen nicht ausdrücklich im Vertrag steht, hat das Gericht nicht entschieden.

Praxistipp

"Betriebe sollten daher eine solche Regelung auf jeden Fall ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen – idealerweise auch mit einer zeitlichen Vorgabe", rät Sabine Schönewald, Juristin und Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 9. November 2021, Az. 9 U 6562-20 Bau

(Quelle: HWK zu Köln)

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Text: / handwerksblatt.de

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