Lässt die Arbeitssituation es zu, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der infizierte Mitarbeiter allgemeine Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske beachtet.

Lässt die Arbeitssituation es zu, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der infizierte Mitarbeiter allgemeine Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske beachtet. (Foto: © Anna Tolipova/123RF.com)

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Trotz Corona an den Arbeitsplatz?

Auch nach Ende aller Corona-Regeln ist ein Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, infizierte Mitarbeiter wegen der Ansteckungsgefahr von der Arbeit freizustellen. Die HWK zu Köln klärt auf.

Rund drei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie kehrt weitgehend wieder Normalität ein, die meisten Regeln sind gefallen. Seit dem 1. Februar 2023 ist nicht nur die Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr aufgehoben, sondern auch die Isolationspflicht bei einer Coronainfektion. Bis vor Kurzem musste jeder, der positiv getestet wurde, sich noch unverzüglich für fünf Tage in häusliche Isolation begeben, unabhängig von Krankheitssymptomen. Dies ist nun anders: Eine häusliche Isolationspflicht und ein Beschäftigungsverbot besteht nun nicht mehr. Beschäftigte könnten theoretisch trotz einer Coronainfektion grundsätzlich weiter arbeiten.

Arbeitsrechtlich wirft diese Situation allerdings Fragen auf – vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer trotz positiven Testergebnisses zur Arbeit erscheint und arbeitswilllig ist. Kann oder muss der Arbeitgeber in Kenntnis der Coronainfektion seines Mitarbeiters diesen auch gegen dessen Willen von der Arbeit freistellen?

Freistellen und bezahlen

"Nach derzeit überwiegender Ansicht dürfte ein Arbeitgeber in Arbeitsverhältnissen, in denen jedenfalls eine Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter oder bei körpernahen Tätigkeiten für Kunden des Unternehmens besteht, im Rahmen seiner bestehenden Fürsorgepflicht berechtigt und auch verpflichtet sein, den infizierten Mitarbeiter für den Zeitraum der Ansteckungsgefahr von der Arbeit freizustellen", beantwortet Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der HWK zu Köln die Frage. "Während der Freistellung für eine verhältnismäßig kurze Zeit ist der infizierte Mitarbeiter allerdings weiter zu vergüten, steht in § 616 S. 1 BGB." Eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich im Falle einer Infektion ärztlich behandeln und krankschreiben zu lassen, bestehe nicht.

"Lässt die Arbeitssituation es hingegen zu, dass der coronainfizierte Mitarbeiter nicht von der Arbeit freigestellt werden muss, hat der Arbeitgeber jedoch dafür Sorge zu tragen, dass der betroffene Mitarbeiter allgemeine Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP2-Maske beachtet", betont die Juristin.

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Weitergehende Pflichten der Arbeitgeber, wie etwa Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, beständen nicht mehr. Denn seit dem 2. Februar ist auch die Corona-Arbeitsschutzordnung wegen des aktuellen Infektionsgeschehen zwei Monate früher ausgelaufen als ursprünglich geplant. An die Stelle der zahlreichen Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten nun lediglich Empfehlungen, die bei Bedarf angewendet werden können, aber nicht mehr verpflichtend sind.

Quelle: Handwerkskammer zu Köln

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Text: / handwerksblatt.de

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