Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe weiter zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung zugleich, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung zugleich, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen. (Foto: © pasiphae/123RF.com)

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NRW: Mehr Zeit für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe 2020

Wer die Corona-Soforthilfe 2020 erhalten hat, bekommt mehr Zeit für die Rückzahlung. Stichtag ist nun der 30. November 2023, bislang war es der 30. Juni.

Am 14. März 2023 hat die Landesregierung für die Soforthilfe 2020 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis zum 30. November 2023 beschlossen. Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen. Wirtschaftsministerin Mona Neubaur erklärte dazu: "Durch die erneute Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis zum 30. November 2023 steht den Unternehmerinnen und Unternehmern in Nordrhein-Westfalen weiterhin die benötigte Liquidität zur Verfügung."

Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung zugleich, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Der Kabinettbeschlusses betont auch, dass alle Bescheide, gegen die nicht fristgerecht Klage erhoben wurde, aufrechterhalten werden.

Urteile: Rückforderung war rechtswidrig

Mehrere Gerichte hatten allerdings diverse Rückforderungsbescheide von ausgezahlten Coronahilfen als ungültig beurteilt. Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Köln haben beispielsweise in mehreren Fällen entschieden, dass die Schlussbescheide mit Rückforderungen rechtswidrig waren (Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. September, Az. 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22 und 16 K 505/22; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 16. August 2022, Az.20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). 

Die Landesregierung erklärte dazu, dass diese Urteile keine Änderung der Rechtslage bewirkten, sie hätten lediglich für diejenigen Antragstellenden Auswirkungen, die fristgerecht gegen den Schlussbescheid geklagt hatten. Allerdings wird am 17. März 2023 das Oberverwaltungsgericht von NRW in drei Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entscheiden. Die Fälle könnten in der Folge also auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht landen, das dann eine Grundsatzentscheidung  treffen könnte.

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4,5 Milliarden Euro ausgezahlt

Die NRW-Soforthilfe ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmerinnen und Unternehmern so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden bis zum 31. Oktober 2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.

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Text: / handwerksblatt.de

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