Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Der Mechaniker wollte es richtig machen, der Sachverständige hielt in davon ab. (Foto: © Maksim Kostenko/123RF.com)
Vorlesen:
Mischt sich der Sachverständige der Kfz-Versicherung in die Reparatur in der Werkstatt ein, haftet er zur Hälfte für den anschließenden Motorschaden. Der Bundesgerichtshof gab ihm eine Mitschuld.
Auch Gutachter können sich irren: Ein angestellter Sachverständiger einer Kfz-Versicherung hatte bei der Reparatur eines Wagens in einer Werkstatt die Erneuerung des Zusatzriemens für überflüssig erklärt. Daraufhin kam es zu einem Totalschaden an dem Fahrzeug. Den müssen nun Werkstatt und Gutachter zu Hälfte tragen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Autobesitzerin ließ ihren Wagen mit einem Defekt am Zylinderkopf des Motors in eine Kfz-Werkstatt abschleppen. Grund für den Schaden war, dass ein Mitarbeiter einer Tankstelle vergessen hatte, den Deckel des Kühlwasserausgleichbehälters wieder anzuschrauben. An der Untersuchung des Defekts in der Werkstatt nahm auch ein Kfz-Sachverständiger der Betriebshaftpflichtversicherung des Tankstelleninhabers teil, die den Schaden regulieren sollte.
Der Kfz-Gutachter erklärte dem Mechaniker, neben den Arbeiten am Zylinderkopf sei auch der Zahnriemen zu tauschen. Der Handwerker entgegnete, man müsse dabei aber auch die Zusatzriemen wechseln, die die Nebenaggregate antreiben. "Unnötig", fand der Kfz-Sachverständige: Weitere Arbeiten würden nur die Kosten hochtreiben. Der Mechaniker gab nach und führte die Reparatur wider besseres Wissen nach den Vorgaben des Gutachters aus. Dass die Zusatzriemen nicht getauscht wurden, führte zum Totalschaden. Daraufhin verlangte die Autobesitzerin Schadenersatz von der Werkstatt und vom Gutachter.
Werkstatt und Sachverständiger müssen sich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug zur Hälfte teilen, urteilte der Bundesgerichtshof. Der Kfz-Sachverständige sei für die mangelhafte Autoreparatur mitverantwortlich. Denn er habe sich in die Untersuchung des Schadens eingemischt und die Erneuerung der Zusatzriemen unrichtigerweise für überflüssig erklärt.
Es sei zwar ein Fehler der Werkstatt gewesen, deswegen die Reparatur nicht korrekt durchzuführen. Man müsse aber berücksichtigen, dass der Versicherungsgutachter mit der Autorität des Kfz-Sachverständigen auftrat und zugleich seinen Einfluss als Vertreter der Versicherung geltend machte. Mit der Anspielung darauf, dass die Versicherung "unnötige Reparaturkosten" eventuell nicht regulieren würde, habe er den Mechaniker davon abgehalten, eine korrekte, vollständige Reparatur vorzunehmen.
Bei sorgfaltsgemäßem Handeln hätte er erkennen können, dass seine technische Expertise falsch war und der Verzicht auf den Austausch der Nebenantriebsriemen weitreichende Folgen für den Motor haben konnte. Ohne Rücksprache mit der Besitzerin habe der Kfz-Gutachter so dafür gesorgt, dass die Reparatur unvollständig, also fehlerhaft ausgeführt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2020, Az. VI ZR 308/19
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