Verletzung beim Firmen-Kicken ist kein Arbeitsunfall
Ein Unfall bei einem betriebsinternen Fußballturnier ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Das Bundessozialgericht sah darin keinen Betriebssport.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Eine spontan gebildete Firmen-Mannschaft für einen Fußball-Cup ist nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzustufen und wegen des fehlenden Ausgleichszwecks auch kein Betriebssport, urteilte das Bundessozialgericht. Wer sich dabei verletze, habe keinen Arbeitsunfall.
Der Fall
Das Gesundheitsmanagement eines Unternehmens hatte mit einem Aushang und anderen betriebsinternen Veröffentlichungen zu einem Fußball-Cup eingeladen. "Aufgefordert sind alle fußballinteressierten Mitarbeiter, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollen", hieß es in der Einladung. Etwa 70 der rund 1.600 Beschäftigten nahmen an dem Spiel teil. Einer der Mitarbeiter prallte dabei mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich eine Fraktur am Kopf zu.
Das Urteil
Wie schon die Vorinstanzen sah das Bundessozialgericht (BSG) darin keinen Arbeitsunfall. Bei dem Fußballturnier handele es sich nicht um eine versicherte Ausübung von Betriebssport, denn es fehle der charakteristische Ausgleichszweck.
Auch sei das Turnier keine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war.
Kein innerer Zusammenhang zum Job
Dass der Fußball-Cup in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements aufgenommen wurde, führe ebenfalls nicht zum Versicherungsschutz, erklärte das BSG. Ein betriebliches Gesundheitsmanagement habe zum Ziel, gesundheitsförderliche Strukturen zu entwickeln und zu verankern. Allein die Existenz eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung begründe noch keinen Unfallversicherungsschutz, solange sich – wie hier – kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit herstellen lasse. Also könne die Verletzung des Mitarbeiters nicht als Arbeitsunfall gewertet werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2022, Az. B 2 U 8/20 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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