Sturz bei Betriebsbesichtigung ist versichert
Eine Bewerberin verletzte sich während eines eintägigen Kennenlern-Praktikums in einem Betrieb. Sie stand dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sagt das Bundessozialgericht. Entscheidend war aber die Satzung des Versicherungsträgers.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Eine Arbeitsplatzbewerberin war bei einer Betriebsbesichtigung im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen Praktikums gesetzlich unfallversichert. Entscheidend war dabei die Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall.
Der Fall
Die arbeitsuchende Frau absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum". Während des Tages fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Frau und brach sich den rechten Oberarm.
Sie argumentierte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele und verlangte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sei als Beschäftigte oder jedenfalls als sogenannte Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Andernfalls sei sie als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung versichert, welche die Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stelle.
Das Urteil
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass die Bewerberin unfallversichert war. Sie war zwar weder als Beschäftigte noch als Wie-Beschäftigte versichert. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung seien aber nach der Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Unmittelbar vor dem Unfall habe die Praktikantin das Hochregallager des Unternehmens besichtigt.
Das eigene, nicht versicherte, Interesse der Frau, den potenziellen Arbeitgeber kennenzulernen, stehe dem Versicherungsschutz hier nicht entgegen, betonte das Gericht. Die Satzungsregelung sei nicht auf Personen beschränkt, die ausschließlich an einer Besichtigung teilnehmen. Auch Bewerber bei Vorstellungsgesprächen seien erfasst, wenn sie das Unternehmen besichtigen. Nach der Satzung sollten Unternehmen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.
Bundessozialgericht, Urteil vom 31. März 2022, Az. B 2 U 13/20 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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