Schwarzarbeit bleibt beim Verletztengeld außen vor
Einnahmen aus Schwarzarbeit werden nach einem Arbeitsunfall beim Verletztengeld nicht berücksichtigt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Bei einem Arbeitsunfall steht der Mitarbeiter bekanntlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Von dieser gibt es auch ein Verletztengeld. Dessen Höhe bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Über Abrechnungen muss der Lohn nachgewiesen werden. Mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht belegbar sind, werden nicht berücksichtigt. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.
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Der Fall
Auf einer Großbaustelle verletzte sich ein Arbeiter durch eine einstürzende Decke. Die Berufsgenossenschaft bestätigte den Unfall als Arbeitsunfall und zahlte Verletztengeld. Für den Anspruch wurden Verdienstabrechnungen für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden vorgelegt. Danach berechnete sich das Verletztengeld. Der Mann verwies aber darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Arbeitsstunden vor. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Verletztengeld anhand von 40 Wochenarbeitsstunden zu berechnen. Dieses orientiere sich ausschließlich an dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, und nicht an den Arbeitsstunden im Arbeitsvertrag. Der Mann klagte die restliche Summe ein.
Das Urteil
Seine Klage blieb erfolglos. Obwohl festgestellt wurde, dass es auf der Baustelle üblich gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Stunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu absolvieren, blieb es bei der Höhe des Verletztengeldes. Der Arbeitnehmer hatte nur das tatsächliche Arbeitsentgelt für 20 Wochenstunden nachweisen können, mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit dagegen nicht.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2019, Az. L 9 U 109/17
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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