Riss der Bizepssehne ist Arbeitsunfall eines Steinmetzes
Ein schwerer Granitblock rutschte einem Steinmetz beinahe aus den Händen. Er fasste nach und verletzte sich dadurch die Bizepssehne. Das ist ein Arbeitsunfall sagt das Hessische Landessozialgericht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Das überraschende Nachfassen an einem glatten, schweren Steinblock und die dadurch entstehende Krafteinwirkung kann einen Riss der Bizepssehne herbeiführen. Das Hessische Landessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall des Steinmetzes an.
Der Fall
Ein selbstständiger Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 Kilogramm schweren Steinblock an einen Kunden aus. Beim Anheben des nassen und glatten Findlings rutschte dieser ihm aus den Händen. Beim Nachfassen riss die körperferne Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie argumentierte, es fehle die äußere Gewaltanwendung im Sinne des Gesetzes.
Das Urteil
Das Landessozialgericht Hessen stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Es entschied, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss ein hierdurch verursachter Gesundheitsschaden ist. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge etwa auch ein Stolpern, betonte das Gericht.
Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Handwerker entgegensetze. Daher sei die Auffassung der Berufsgenossenschaft falsch. Das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz sei als ein Unfall einzustufen.
Unfall, kein Verschleiß
Der Bizepssehnenriss sei auch durch dieses Unfallereignis verursacht worden. Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte habe außerdem sofort nach dem Unfall seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden.
Ferner ergab ein Sachverständigengutachten, dass auch keine vorherige Verschleißerkrankung vorlag.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. August 2020, Az. L 3 U 155/18 Themen-Special Mehr zum Thema Arbeitsunfälle und die Folgen finden Sie > hier!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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