DSGVO: Bald Entlastung kleiner Unternehmen?
Niedersachsen will kleinere Betriebe bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts entlasten. Das Land hat einen entsprechenden Antrag in den Bundesrat eingebracht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
Niedersachsen drängt darauf, die bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beseitigen. In einem Entschließungsantrag, der am 12. April 2019 im Bundesrat vorgestellt wird, kritisiert es nationale Sonderwege und fordert eine deutliche Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen.
Keine nationalen Sonderauflagen
Verglichen mit anderen EU-Ländern enthalte die DSGVO zusätzliche Auflagen, erklärt Niedersachsen. Hier müsste mittelstandsfreundlicher nachgebessert werden. Dabei verweist das Land auf zusätzliche Bürokratiekosten durch den Datenschutzbeauftragten, den Unternehmen bereits dann vorhalten müssen, wenn zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Mindestzahl solle die Bundesregierung deutlich anheben.
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Die gleiche Problematik bestehe auch bei eingetragenen Vereinen, die überwiegend mit Ehrenamtlichen arbeiten, führt Niedersachsen weiter aus. Auch für sie müsse es Ausnahmen geben.
Meldefrist zu kurz
Korrekturbedarf sieht das Land außerdem bei der Meldefrist von 72 Stunden, innerhalb derer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist. Diese Frist erscheine als zu kurz und solle deshalb evaluiert werden.
Gesetzliche Klarstellung zur Abmahnung
Ausdrücklich spricht sich Niedersachsen für eine gesetzliche Regelung aus, die klarstellt, dass kleine und mittelständische Unternehmen bei geringfügigen Verstößen gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden. Nach wie vor bestehe insoweit eine weit verbreitete Unsicherheit, heißt es zur Begründung. Zudem hätten laut einer Studie des Verbands Bitkom erst ein Viertel der deutschen Unternehmen die DSGVO vollständig umgesetzt.
Ausnahmen für Testzwecke
Darüber hinaus bemängelt das Land, dass die DSGVO keine Ausnahmen für die vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken vorsieht. Entwicklungen und Innovationen würden hierdurch behindert. Die Bundesregierung solle deshalb die Möglichkeit entsprechender Ausnahmen prüfen.
Wie es weitergeht: Nach der Vorstellung im Plenum des Bundesrates wird der Entschließungsantrag in die Fachausschüsse überwiesen. Sobald diese ihre Beratungen abgeschlossen haben, stimmt der Bundesrat darüber ab, ob er die Entschließung fassen möchte.
Hier lesen → Entschließung des Bundesrates zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
In dem Infoblatt "Praxis Datenschutz: Was Betriebe jetzt unternehmen sollten" gibt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf einer DIN-A4-Seite einen kurzen und knackigen Überblick, welche Fragen sich jeder Betrieb stellen sollte.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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