Über die Erreichung der Ziele für die Wiederverwendung müssen Unternehmen ab 2030 jährlich an die zuständigen Behörden berichten.

Über die Erreichung der Ziele für die Wiederverwendung müssen Unternehmen ab 2030 jährlich an die zuständigen Behörden berichten. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)

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Verpackungsverordnung soll noch vor der Europawahl kommen

Nach der Einigung des Rats der Europäischen Union und des EU-Parlaments über die neue EU-Verpackungsverordnung soll der Gesetzgebungsprozess noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.

Nachdem sich der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament Anfang März einen Kompromiss für die neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle gefunden haben, liegt nun ein Gesetzestext vor. Dieser muss noch förmlich von Rat und Parlament bestätigt werden. Das wird noch in der laufenden EU-Legislaturperiode passieren, sodass die Verpackungsverordnung noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Wichtig für das Handwerk sind die:

Ziele für die Wiederverwendung

  • Ab dem Jahr 2030 muss der Endvertreiber, wenn seine Verkaufsfläche 100 Quadratmeter übersteigt, zehn Prozent seiner Getränke (alkoholisch wie auch nichtalkoholisch) in Mehrwegverpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitstellen.
  • Ab 2040 beträgt die einzuhaltende Quote 40 Prozent. Jeder Endvertreiber muss kostenlos sämtliche dieser Verpackungen derselben Art, die er in Verkehr gebracht hat, zurücknehmen. Dies erfolgt innerhalb eines Wiederverwendungssystems und Pfand ist zu erstatten. Dies gilt ab einer Verkaufsfläche von 100 Quadratmetern.
  • Ab 2030 müssen Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass 40 Prozent ihrer Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab 2040 muss der wirtschaftliche Akteur sich bemühen, eine Quote von 70 Prozent einzuhalten. Diese Quoten gelten nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, bei Verpackungen, die auf individuelle Bedarfe zugeschnitten sind, flexible Verpackungsformate im direkten Lebensmittelkontakt sowie bei Papierkartons.
  • Über die Erreichung der Ziele für die Wiederverwendung müssen die Wirtschaftsakteure ab 2030 jährlich an die zuständigen Behörden berichten.
  • Wirtschaftliche Akteure sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Kilogramm Verpackungen in einem EU-Mitgliedstaat bereitgestellt haben und wenn das Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist (unter zehn Beschäftigte mit nicht mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz).Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen für eine Dauer von fünf Jahren weitergehende Ausnahmen vorsehen. Sie können die oben genannten Quoten aber auch verschärfen.

Wiederbefüllung im Take-Away-Bereich

  • Für Speisen und Getränke zum Mitnehmen gilt, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung das vom Kunden mitgebrachte Gefäß grundsätzlich befüllt werden muss, es sei denn, es gibt hygienische Bedenken, die dagegensprechen.
  • Drei Jahre nachdem die Verordnung in Kraft ist, muss der Endvertreiber bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen dem Verbraucher die Möglichkeit von Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten, und dies nicht zu ungünstigeren Konditionen als bei Einwegverpackungen. Ab 2030 muss der Wirtschaftsakteur versuchen, zehn Prozent der Waren in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten. Kleinstunternehmen sind von diesen Vorgaben ausgenommen.
  • Außerdem sollen Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche über 400 Quadratmeter versuchen, zehn Prozent von dieser Fläche für Nachfüllstationen zu widmen.

Dokumentationsanforderungen für die Leerraumminimierung

  • Ab 2030 stellen Erzeuger und Importeur sicher, dass Verpackungen in ihrem Gewicht und Volumen minimiert werden. Dies ist mittels technischer Dokumentation, die in Anhang VII näher beschrieben wird, nachzuweisen. Bestimmte, nicht minimierte Verpackungsformate werden verboten. Der Begriff des Erzeugers ist maßgeblich dafür, wer konkret von den Pflichten zur Leerraumminimierung betroffen ist.
  • Die durch das Parlament geforderte Ausnahme für Kleinstunternehmen wurde nicht aufrechterhalten.

Das Handwerk bemängelt die fehlende Rechtssicherheit in Verbindung mit der Leerraumminimierung und die damit verbundene Dokumentations- und Nachweislast. Sie hänge derzeit noch an unklaren Begrifflichkeiten. Der ZDH erwarten mehr Klarheit zur "exakte Betroffenheit durch die an diesen Begriff geknüpften Pflichten", sobald der Gesetzestext auf deutsch vorliegt. Im Vergleich mit der Position des Parlaments zur Verordnung falle der Kompromiss nun deutlich weniger KMU- und handwerksfreundlich aus.

Das Plenum wird die Verordnung voraussichtlich am 24. April verabschieden. Sobald auch der Rat dem finalen Text zugestimmt hat, kann die Verordnung ausgefertigt und veröffentlicht werden. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Verordnung hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass es keiner nationalen Umsetzung bedarf. Trotzdem gelten für viele Regelungen Übergangsfristen wie beispielsweise für die Erreichung der Quoten für die Wiederverwendung.

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Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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