Aufgrund des Krieges in der Ukraine und der verhängten Sanktionen gegen Russland sind die Preise vieler Baustoffe, unter anderem für Stahl, Aluminium, Kupfer, Zementprodukte und Holz, extrem angestiegen. Teilweise gibt es auch Lieferschwierigkeiten bis hin zu Lieferstopps. Hinzu kommen die gestiegenen Kosten für Energie und Kraftstoffe. Für Unternehmen stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Generell fallen Materialpreiserhöhungen in den Risikobereich des Auftragnehmers.
Da Werkverträge im Baubereich in der Regel auf der Basis von Festpreisen abgeschlossen werden, müssen Materialpreiserhöhungen bereits von vornherein in das Angebot einkalkuliert werden. Nach Auftragserteilung wird es schwierig, Materialpreissteigerungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Dann gilt der vereinbarte Einheitspreis beziehungsweise Festpreis. Um bei künftigen und laufenden Bauprojekten entgegenzuwirken, hat das Bundesbauministerium am 25. März den Erlass "Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs" herausgegeben.
Stoffpreisgleitklauseln in Vergabeverfahren
Wann immer möglich, sollen Auftraggeber für neue Vergabeverfahren sogenannte Stoffpreisgleitklauseln vorsehen. Hierzu ist das Formblatt 225 VHB (nicht kalkulierbares Preisrisiko) den Angebotsunterlagen beizufügen. So wird es dem Auftragnehmer ermöglicht, Preissteigerungen an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, aber die Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Ausführungsfristen sind an die aktuelle Situation anzupassen, und auch die Angebotsfrist ist gegebenenfalls zu verlängern.
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