Foto: © Alexander Sell/MWVLW RLP
HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
(Foto: © pogonici/123RF.com)
Vorlesen:
Nicht mehr alle Lieferscheine aufheben, Kleinbetragsrechnungen bis 200 Euro und Kleinunternehmergrenze bis 20.000 Euro: Das Bundeswirtschaftsministerium will kleinere Betriebe von Bürokratie entlasten.
Das Bundeswirtschaftsministerium will die Wirtschaft um jährlich 358,2 Millionen Euro entlasten. So sieht es der Referentenentwurf zum Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz vor. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die Gesetzesinitiative geprüft und meldet bei einzelnen Punkten Bedenken an:
Positiv: Die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine sollen gelockert werden. Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, können vernichtet werden. Das ist aus Sicht des Steuerberaterverbandes besonders hilfreich für Einnahmenüberschussrechner, bei denen Lieferscheine als empfangene oder abgesandte Handelsbriefe qualifiziert werden. Solche Lieferscheine brauchen nicht mehr aufbewahrt zu werden.
Kritik: Wenig Entlastung dürfte dies hingegen für Bilanzierende bringen, heißt es. Bei ihnen fungieren Lieferscheine häufig als Buchungsbelege, welche von der Erleichterung nicht umfasst sind. Die Änderung soll rückwirkend für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist.
Die gelockerten Aufbewahrungsfristen für den Lieferschein würden außerdem nicht die schwierige Praxisfrage der Differenzierung lösen, ob aufzeichnungs- und/oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der GoBD vorliegen. Auch seien Lieferscheine nicht immer leicht als solche zu identifizieren, beispielsweise wenn sie Teil eines Frachtbriefes sind, der weiterhin aufbewahrt werden muss.
Positiv: Die Grenzen für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen sollen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden. Dies entlastet insbesondere Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern, so der Dachverband der Steuerberater. Sie müssen künftig anstelle der zwölf monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch vier vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln. Der Verband begrüßt diese Änderung.
Positiv: Unternehmer können von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn sie im vorangegangen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Diese Grenze soll auf 20.000 Euro angehoben werden. Kleinunternehmer müssen beispielsweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Kritik: Der DStV hält eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 20.900 Euro bzw. 22.500 Euro für angemessen.
Positiv: Statt einer Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge im laufenden Monat sollen die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats zugrunde gelegt werden. Bisher war diese Methode nur ausnahmsweise für Unternehmen mit besonders schwankenden Lohnsummen zulässig. Sie wurde aber vielfach auch von anderen Unternehmen praktiziert. Der DStV begrüßt diese Neuregelung. Sie bringe eine geringfügige Arbeitserleichterung für Arbeitgeber und ihre Steuerberater mit sich.
Kritik: Der DStV ist für eine Wiederherstellung der Rechtslage vor Januar 2006 aus. Die Rückkehr wäre ein noch effizienteres Instrument zum Bürokratieabbau. Seinerzeit konnten die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der gezahlten Entgelte ermittelt werden. Sie waren entsprechend Mitte des Folgemonats fällig. Das sparte aufwändige Korrekturen und somit Zeit.
Positiv: Für Empfänger von Kleinbetragsrechnungen soll künftig die zeitaufwendige Prüfung der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs bis zu einem Betrag von 200 Euro entfallen. Die aktuelle Grenze beträgt seit 2007 unverändert 150 Euro.
Kritik: Der DStV begrüßt diese Neuregelung, regt aber eine Erhöhung der Grenze auf 400 Euro an wie sie in Österreich gilt.
Kommentar schreiben