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Ausbildungskosten sind voll abzugsfähig

Betriebsführung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die erste Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzbar sind. Dasselbe gilt für Studienkosten.

Das teilte der Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.(NVL) mit. Die Richter haben anerkannt, dass in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für den späteren Beruf gehört. 

Studienkosten waren bisher als Werbungskosten nur absetzbar, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorlag. Wer unmittelbar nach dem Abitur studierte, hatte meist keine Möglichkeit, die Kosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof ist dem nun entgegengetreten. Die Urteilsbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufwendungen, die aus beruflichen Gründen entstanden sind, keine Kosten der privaten Lebensführung darstellen.

Die Kosten dürfen jetzt voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden.

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Azubis sollten eine Steuererklärung abgeben

Um in den Genuss dieses Werbungskostenabzugs zu kommen müssen Auszubildende und Studenten eine Steuererklärung abgeben. Abziehbar sind Studiengebühren, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel.

Das Finanzamt wird aus den Kosten einen Verlust feststellen und darüber einen Bescheid erstellen. Wenn nach dem Abschluss des Studiums Einkommen erzielt wird, sind die Verluste entsprechend zu verrechnen. Bis dahin ist der Verlust vorzutragen und mit Beträgen aus den Folgejahren zusammenzuziehen.

Studenten, die bereits während des Studiums ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, müssen den Verlust zunächst mit den Einkünften verrechnen. Verbleiben im Anschluss nicht verrechnete Werbungskosten, profitieren auch sie vom Verlustvortrag.

Wer BAföG oder andere steuerfreie Einnahmen bezieht, braucht diese jedoch nicht mit den Werbungskosten zu verrechnen.

Kosten eventuell nachträglich geltend machen

Ein Verlust kann in vielen Fällen noch bis zu sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden. Wer bereits als Student eine Steuererklärung eingereicht hatte, kann die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen eines Erststudiums enthält.

Für Hilfe zur Steuererklärung, Feststellung des Verlustvortrages oder zum Kindergeld können sich Auszubildende, Arbeitnehmer und Rentner an örtliche Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine wenden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Lehrlinge und Studenten sollten beim Finanzamt auf die BFH-Urteile hinweisen und vorweggenommene Werbungskosten sowie einen Verlustvortrag beantragen.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 28. Juli 2011,Az. VI R 38/10 und VI R 7/10

Text: / handwerksblatt.de

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