Rundfunk: Unternehmen müssen zahlen
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für Unternehmen als verfassungsgemäß bestätigt.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht hat die Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto gegen den Westdeutschen Rundfunk und den Bayerischen Rundfunk abgewiesen. Der Rundfunkbeitrag ist nach Ansicht der Richter mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sixt und Netto hatten argumentiert, die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen sei unrechtmäßig. Firmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt. In seinen Urteilen legte das Gericht dieselben Maßstäbe an, die es schon bei Entscheidungen über den Rundfunkbeitrag von Privatleuten aufgestellt hatte. Auch hier hatten die Richter den Beitrag als verfassungsgemäß eingestuft.
Auch in Betrieben gebe es einen kommunikativen Nutzen des Rundfunkempfangs. Und auch in Unternehmen könne dieser Nutzen ausgeschöpft werden, da statistisch belegt sei, dass die meisten Unternehmen internetfähige Computer, Radios oder betriebliche Handys und Tablets hätten.
Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie orientiere sich am Vorteil, den der Inhaber durch die Empfangsmöglichkeit habe. So sei die Staffelung der Beiträge sachlich gerechtfertigt durch den Vorteil, den die Betriebe hätten durch die Nutzung des Rundfunks durch die Beschäftigten, Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 7. Dezember 2016, Az.: 6 C 49.15, 6 C 12.15, 6 C 13.15. und 6 C 14.15
Foto: © Alex Kalmbach/123RF.com
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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