Der Begriff "Phishing" ist eine Kombination aus "Password" und "fishing". Die Betrüger geben sich oft als vertrauenswürdige Organisationen oder Unternehmen aus.

"Phishing" ist eine Kombination aus "Password" und "fishing". Die Betrüger geben sich oft als vertrauenswürdige Organisationen oder Unternehmen aus. (Foto: © jiaking1/123RF.com)

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Phishing-Mails: Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte nach Phishing-Mails Geld auf ausländische Konten überwiesen. Damit handelte er fahrlässig, urteilte das OLG Zweibrücken. Trotzdem müsse er dem Unternehmen keinen Schadensersatz zahlen.

Für die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers ist entscheidend, ob er gegen seine Organpflichten nach § 43 GmbHG verstoßen hat. Relevant ist dabei, ob das pflichtwidrige Verhalten dem Kernbereich der Geschäftsführertätigkeit zugeordnet werden kann. Diese Frage musste das Oberlandesgericht Zweibrücken klären, weil eine GmbH von ihrem Geschäftsführer Geld zurückverlangte, der auf einen sogennannten Phishing-Betrug hereingefallen war.

Der Fall

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte mehrere Phishing-Mails nicht als Betrug erkannt und wie gefordert Geld auf Konten im Ausland überwiesen. Er war davon ausgegangen, dass es  sich um die Mailadresse eines Geschäftspartners handelte, mit dem er in Kontakt stand. Er bemerkte den Schwindel erst, als seine Hausbank ihn wegen Unregelmäßigkeiten kontaktierte. Die GmbH verlangte von dem Geschäftsführer die geleisteten Zahlungen zurück und klagte auf Schadensersatz.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wies die Klage zurück. Zwar habe der Geschäftsführer leicht fahrlässig gehandelt, so das Urteil. Trotzdem habe er seine Pflichten nach § 43 GmbHG nicht verletzt.

Bei den Überweisungen handelte es sich um Tätigkeiten, die lediglich "bei Gelegenheit" durch den Geschäftsführer vorgenommen werden und nicht im Zusammenhang mit seiner besonderen Organstellung/Geschäftsführertätigkeit stehen, begründeten die Richter die Entscheidung. Vielmehr handele es sich dabei um eine Tätigkeit, die üblicherweise von der Buchhaltung übernommen werde. Aus diesem Grund sei ein allgemeiner Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen.

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Eine Haftung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es wendete, obwohl der Geschäftsführer eine Organstellung innehat, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in diesem Fall analog an. Nach dem abgestuften Haftungssystem haftet der Geschäftsführer nicht, da er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 18. August 2022, Az. 4 U 198/21

Praxistipp

Bei der Arbeitnehmerhaftung gibt es die Stufen leichteste, mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die der Arbeitnehmer mit leichtester Fahrlässigkeit verursacht hat, haftet dieser gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Bei grober Fahrlässigkeit kann nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen. Dabei müssen die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens einbezogen werden. Auch bei "gröbster" Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden Haftungserleichterungen nicht grundsätzlich aus (Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 418/09).Handwerker war kein Arbeitnehmer Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit? > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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