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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Vorlesen:
November 2015
Reklamiert der Bauherr Mängel an einem Werk nur per Email, obwohl er dies hätte schriftlich tun müssen, geht er leer aus.
In manchen Fällen ist per Gesetz oder Vertrag die Schriftform vorgeschrieben, etwa in der VOB/B. Diese nicht einzuhalten, kann dazu führen, dass die gewünschten Rechtsfolgen nicht eintreten. Ist Geltung der VOB/B vereinbart, muss der Bauherr Mängel beim Handwerker schriftlich anzeigen. Eine Email reicht dafür nicht, sagt das Landgericht Frankfurt am Main.
Der Auftraggeber hatte sich Kältemaschinen in sein Bürogebäude einbauen lassen. Es war die Geltung der VOB/B vereinbart, was für solche Anlagen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren bedeutet. Ein Jahr später rügte der Bauherr nur per Email einen Mangel an einer der Kälteanlagen. Nachdem darauf nichts geschah, schickte er erst weitere zwei Jahre später eine Mängelrüge mit normalem Schreiben. Der Auftragnehmer wies dies zurück und berief sich auf Verjährung.
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Zu Recht, sagt das Gericht. Es begründet das damit, dass die VOB/B eine schriftliche Mängelrüge verlangt. Nur diese kann die dort geregelte Verjährungsverlängerung nach sich ziehen. Nach dem Gesetz ist dafür jedoch eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, welche die Email naturgemäß nicht enthält. Sie hatte auch keine qualifizierte elektronische Signatur. Nachdem die Mail also nicht zu einer Verlängerung der Verjährung geführt hatte, kam die folgende schriftliche Mängelrüge zu spät und die Ansprüche waren verjährt.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Januar 2015, Az.: 2-20 O 229/13
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