Kurzarbeitergeld nach Kündigung
Ein Bauarbeiter hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld, obwohl ihm der Arbeitgeber gekündigt hat. Die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld müssen nicht vorliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Kläger war im Baubetrieb der Beklagten als Maurer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 wegen Arbeitsmangels zum 31. März 2007 und hätte bis dahin Lohn zahlen müssen. Im Februar und März 2007 wurde in dem Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Der Kläger wurde davon ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Anspruch besteht aus dem Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat das BAG dem Maurer den Lohn in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Grund ist Paragraf 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe: danach kann zwar der Anspruch auf den Lohn aus zwingenden wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen entfallen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, soweit der Lohnausfall nicht durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht sieht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nach den Paragrafen 169, 172 Sozialgesetzbuch III (ungekündigtes Arbeitsverhältnis) erfüllt sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04. 2009 - 5 AZR 310/08 -
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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