Ist eine Forderung mit dem Tod des Kunden auch "gestorben"? Nein, die Erben oder der Fiskus haften dafür.

Ist eine Forderung mit dem Tod des Kunden auch "gestorben"? Nein, die Erben oder der Fiskus haften dafür. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Kunde stirbt – was ist mit den offenen Rechnungen?

Ein Unternehmer sollte handeln, wenn er vom Tod eines Auftraggebers erfährt, der ihm noch Geld schuldete. Die Erben zu finden ist nur eine der Aufgaben.

Ein Fall, wie er täglich vorkommen kann: Fliesenleger Schmitz liest die Tageszeitung und stößt dabei auf die Todesanzeige seines Kunden Krause. Schmitz ist bestürzt. Und ratlos, weil Krause ihm für eine Küchensanierung noch Geld schuldet. Ist seine Forderung mit dem Tod seines Kunden nun auch "gestorben"? Die Bremer Inkasso GmbH gibt Tipps, was Gläubiger in einem solchen Fall tun sollten.

1. Prüfen, ob es sich wirklich um den Schuldner handelt

"Um sicher zu gehen, ob es sich tatsächlich um den Schuldner handelt, sollte man Auskunft beim Einwohnermeldeamt beantragen und eine Bestätigung darüber einholen", rät Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Schließlich könnte es sich um eine Verwechslung handeln. Die Anfrage kann auch beim Standesamt am letzten Wohnsitz des Schuldners gestellt werden.

2. Fälligkeit und Verzug prüfen

Schuldner werden immer dreister. Bei Neukunden muss man vorsichtig sein. Lesen Sie hier mehr!"Man sollte sodann prüfen, ob die Forderung fällig ist und ob sich der Verstorbene im Zahlungsverzug befunden hat", betont Drumann. "Liegt Fälligkeit, aber noch kein Verzug vor, kann man eventuelle Erben mahnen, um den Verzug herbeizuführen." Eine Mahnung vor Fälligkeit ist hingegen unwirksam. Der Zahlungsverzug wiederum ist Voraussetzung dafür, dass der Erbe gegebenenfalls auch für den Verzugsschaden wie etwa Rechtsanwalts- oder Inkassokosten, Verzugszinsen und Mahngebühren aufkommen muss.

3. Zwangsvollstreckung schon zu Lebzeiten begonnen?

"Hatte der Gläubiger zu Lebzeiten seines Schuldners bereits mit der Zwangsvollstreckung wegen der Forderung begonnen, so kann er diese in den Nachlass fortsetzen, ohne dass der Titel auf Erben umgeschrieben werden müsste", weiß der Chef der Bremer Inkasso. In bestimmten Fällen muss der Erbe oder sonst ein vom Gericht bestellter Vertreter allerdings hinzugezogen werden. "Wurde eine Vollstreckungsmaßnahme ‚rechtzeitig‘ begonnen, so kann der Gläubiger auch nach dem Tod des Schuldners noch weitere Maßnahmen beantragen."

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Liegt zwar ein Vollstreckungstitel gegen den Verstorbenen vor, hatte die Zwangsvollstreckung aber noch nicht begonnen, so kann gleichwohl noch in den Nachlass vollstreckt werden – allerdings ist hier eine Umschreibung des Titels auf den oder die Erben erforderlich.

4. Prüfen, ob es Erben gibt

Kann nicht sofort in den Nachlass vollstreckt werden, sollten man die Erben ermitteln. Denn der Erbe wird Rechtsnachfolger des verstorbenen Schuldners. "Dafür empfiehlt es sich, zuerst beim zuständigen Standesamt eine Kopie der Sterbeurkunde einholen", weiß der Inkasso-Experte. "Mit dieser kann dann beim Nachlassgericht – die Abteilung im zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte – in Erfahrung gebracht werden, ob Nachlassvorgänge vorhanden sind." Ist ein Erbe ermittelt, kann der Gläubiger versuchen, von ihm sein Geld zu erhalten. Denn der Erbe haftet sowohl mit dem Nachlass als auch mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen.

5. Wurde die Erbschaft angenommen?

Foto: © yozayo/123RF.comDie Haftung des Erben mit dem eigenen Vermögen steht erst dann fest, wenn dieser die Erbschaft angenommen hat. Er kann eine Erbschaft auch ausschlagen, dafür hat er sechs Wochen Zeit. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. "Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht fristgemäß und in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden", betont Drumann.

6. Erben reißen sich den Nachlass unter den Nagel

"Wir haben es schon häufiger erlebt, dass alle Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil man die Überschuldung des Nachlasses befürchtete. Dennoch tauchten später Wertgegenstände des Schuldners bei Angehörigen wieder auf, wie etwa ein Fahrzeug", weiß der Inkasso-Unternehmer. "Hier kann es sich für den Gläubiger durchaus lohnen, genauer hinzuschauen, um sich den Zugriff auf diese Werte zu sichern."

7. Keine Erben zu finden: Dann erbt der Fiskus

Sind Erben nicht bekannt oder auffindbar, kann das Gericht einen Nachlasspfleger bestellen, gegen den der Gläubiger dann seine Forderung verfolgen kann."Waren hingegen von Anfang an keine Erben vorhanden oder haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, so ist das für die offene Forderung noch nicht das Ende der Fahnenstange", weiß der Geschäftsführer der Bremer Inkasso. Dann erbt nämlich der Fiskus die Forderung. "Wenn Vermögenswerte vorhanden sind oder man solche vermutet, ermittelt die Behörde, ob es tatsächlich etwas gibt, was noch ‚versilbert‘ werden könnte."

Drumann rät, sich im Falle einer offenen Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner an einen Rechtsdienstleister – also an einen Rechtsanwalt oder an ein zugelassenes Inkassounternehmen – zu wenden.

Erben von Handwerksbetrieben oder anderer mittelständischer Familienunternehmen können komplett von Erbschaftsteuer befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und die Arbeitsplätze weitestgehend erhalten. Lesen Sie hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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