Künstlersozialabgabe bleibt 2020 stabil
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen.
Jedes Unternehmen, das regelmäßig freie Künstler oder Publizisten beauftragt, ist verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialversicherung abzuführen. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Für alle Unternehmen, die selbstständige Künstler und Autoren beschäftigen
Die Abgabe müssen alle Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten verwerten. Dazu zählen beispielsweise Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Designer und ähnliche Berufsgruppen. Allerdings ist die Abgrenzung schwer: Werbe- und Pressefotografen gelten als Künstler, Portraitfotografen nicht, Stylisten und Visagisten sind Künstler, aber Frisöre nicht, ein Webdesigner ist Künstler, ein Programmierer nicht.
Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Abgabepflichtige Unternehmen müssen gleichbleibende Vorauszahlungen ab März des laufenden Jahres bis zum Februar des folgenden Jahres leisten. Basis für die Berechnung dieser Vorauszahlungen bilden die Entgelte des Vorjahres.
Das bedeutet für Sie: Zu Beginn des Jahres 2020 melden Sie die Entgelte, die Ihr Unternehmen an freie Künstler und Publizisten im Jahr 2019 gezahlt hat.
Betriebe, die falsche Angaben machen oder sich nicht melden, müssen mit Bußgeldern rechnen. Im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren Betriebsprüfer Unternehmen turnusmäßig. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren rückwirkend und kann zu hohen Nachforderungen führen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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