Sind Fotografen Künstler oder Handwerker?
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Fotograf künstlerisch tätig ist oder ein Handwerk betreibt. Ein eigenschöpferisch gestalterisches Schaffen spricht für eine freiberufliche Arbeit.
Die Frage ist seit Jahrzehnten umstritten: Sind Fotografen nun Handwerker oder Künstler? Wenn sie künstlerisch tätig sind, können sie auch als Freiberufler gelten. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Fall
Die Fotografen sind Diplom-Designer und in der Künstlersozialkasse versichert. Sie erstellen im Auftrag von Geschäftskunden werbliche Fotografien. Daneben sind sie journalistisch-redaktionell tätig und fertigen außerdem freie Arbeiten an, die sie in Ausstellungen zeigen und teilweise an Interessenten verkaufen. Über Verkaufsräume verfügen sie nicht.
Die Handwerkskammer Rheinhessen wollte sie in die Handwerksdatenbank eintragen, weil sie neben künstlerischen Werken auch gewerbliche Auftragsarbeiten herstellten.
Dagegen erhoben die Betroffenen Klage. Sie erklärten, ihre fotografische Tätigkeit sei nicht als handwerklich, sondern als künstlerisch und damit freiberuflich einzustufen. Ihre Arbeiten würden sich durch ein eigenschöpferisch gestaltendes Schaffen und ein hohes Gestaltungsniveau auszeichnen, das deutlich über das technisch gute Abbilden der Realität hinausgehe.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Mainz gab ihnen recht. Die Kläger seien unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien künstlerisch tätig und betrieben kein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung, stellte das Gericht fest.
Auch im Auftrag von Geschäftskunden angefertigte fotografische Arbeiten könnten Kunst darstellen, wenn es sich dabei um ein eigenschöpferisch gestalterisches Schaffen handele, das eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreiche. Dies sei bei den Arbeiten der Kläger ganz überwiegend der Fall. Hierfür sprächen die von ihnen vorgelegten fotografischen Werke selbst sowie die Beschreibung ihrer Tätigkeit.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 9. Dezember 2021, Az.1 K 952/20.MZ
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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