Künstlersozialabgabe steigt 2021 auf 4,4 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im kommenden Jahr 2021 leicht auf 4,4 Prozent.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 4,4 Prozent betragen. "Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig angehoben werden", meldet das Bundesarbeitsministerium.
Mit zusätzlichen Bundesmitteln in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Millionen Euro habe man einen höheren Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 Prozent im kommenden Jahr vermieden.
Ein Künstlersozialabgabesatz "auf diesem niedrigen Niveau" verhindere eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen, so das Ministerium. Gleichzeitig sei die solide Finanzierung der sozialen Absicherung von Künstlern und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Jedes Unternehmen, das regelmäßig freie Künstler oder Publizisten beauftragt, ist verpflichtet, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit (2020) 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).
Wer zahlt die Abgabe?
Die Abgabe müssen alle Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von Künstlern und Publizisten verwerten. Dazu zählen beispielsweise Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Designer und ähnliche Berufsgruppen.
Die Abgrenzung ist nicht leicht: Werbe- und Pressefotografen gelten als Künstler, Portraitfotografen nicht, Stylisten und Visagisten sind Künstler, aber Frisöre nicht, ein Webdesigner ist Künstler, ein Programmierer nicht.
Ob ein Unternehmen abgabepflichtig ist, kann es bei der Künstlersozialkasse klären lassen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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