Neues Urteil des Bundesgerichtshofs. Erst nach der Montage kann der Kaufpreis komplett eingefordert werden.

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs. Erst nach der Montage kann der Kaufpreis komplett eingefordert werden. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

Vorlesen:

Den Werklohn darf man nicht im Voraus verlangen

Betriebsführung

Soll eine maßgefertigte Küche eingebaut werden, darf der Handwerker in seinen Allgemeinen Geschäftsbedinungen die Bezahlung nicht vor der Montage fordern.

Die Klausel "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen", ist unwirksam.  Das sagt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Sie verpflichtet den Kunden, vor dem Einbau der Küche den vollen Werklohn zu zahlen. Er verliert so jedes Druckmittel, falls die Montage mangelhaft ist. Das ist nach Ansicht des Gerichts mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar.

Geld gibt es erst nach erfolgreicher Leistung

Werde eine Einbauküche speziell für den Kunden angefertigt und montiert, handle es sich um einen Werkvertrag. Ein Werksunternehmer dürfe den kompletten Werklohn erst verlangen, wenn die Arbeiten beendet seien und die Kunden das Resultat gebilligt hätten, urteilte das Gericht.

Selbst wenn der Handwerker dem Kunden nachträglich das Recht einräume, einen Teil des Geldes bis zum Einbau der Küche zurückzubehalten, ändere das nichts an der Unwirksamkeit der Klausel. Der Handwerker dürfe deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Zahlungen abhängig machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2013, Az.: VII ZR 162/12

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: