Friedhof, Steinmetz

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Keine Steinmetz-Werbung auf dem Friedhof

Verbietet eine Friedhofs-Satzung Werbung, darf ein Steinmetz seine Blu­men­vasen mit Werbe-Auf­k­le­bern dort nicht verwenden. Außerdem muss er seine Kunden auf das Verbot hinweisen.

Auf vielen Friedhöfen ist Werbung per Satzung verboten. Ein Steinmetz, der an seine Kunden kostenlose Blumenvasen mit seinem Werbedruck verteilt hat, muss nun ein Ordnungsgeld zahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss. Er hatte seine Kunden nicht auf das Verbot hingewiesen.

Der Fall

Ein Steinmetz hatte Friedhofsvasen mit Werbung für seinen Betrieb zur kostenlosen Mitnahme und im Internet für einen Euro angeboten. 2016 hatte das Landgericht Trier ihm dies verboten. Dennoch machte er weiter. Das Gericht verhängte daher ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro. Der Handwerker legte dagegen Beschwerde ein.

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Die Entscheidung

Das OLG Koblenz wies die Beschwerde zurück: Der Steinmetz sei in diesen Fällen verantwortlich. Das sei unabhängig davon, ob er selbst oder seine Kunden die Vasen aufgestellt hätten. Er hätte die Kunden auf das Werbeverbot hinweisen müssen. Anders habe er seiner Unterlassungspflicht nicht gerecht werden können, meinten die Richter. Der Handwerker müsse alles Zumutbare tun, um Verstöße gegen die Satzung zu verhindern und seine Kunden deshalb entsprechend aufklären. 

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18, rechtskräftig

Ein Grabmal-Hersteller darf auf seinen Werken keine gut sichtbaren Firmenschilder anbringen. Dies verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wenn die Friedhofssatzung es verbietet. Hier mehr lesen!

Text: / handwerksblatt.de

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