Keine Fleischtheke ohne Meister!
Supermärkte mit Frischfleischtheken müssen einen Fleischermeister beschäftigen. Das sagt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Auch wenn im Supermarkt nicht geschlachtet wird und die Fleischstücke bereits zerlegt und portioniert ankommen, darf ein Fleischermeister nicht fehlen, wenn eine Frischfleischtheke unterhalten wird. Denn für den Verkauf von Frischfleisch sind weitreichende Fachkenntnisse erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bestätigte die Ordnungswidrigkeit.
Der Fall
Eine Supermarktkette betreibt zwei Lebensmittelmärkte in Baden-Württemberg, wo die Kunden an Servicetheken lose Fleisch- und Wurstwaren kaufen können. Das Landratsamt verhängte ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit, weil dort zumindest in der Zeit vom Dezember 2012 bis Juli 2015 Arbeiten des Fleischerhandwerks ohne einen Fleischermeister ausgeführt wurden.
Das Unternehmen klagte dagegen, weil nach seiner Ansicht die Arbeiten – etwa das Zerteilen und Marinieren von Fleischstücken – nicht dem zulassungspflichtigen Fleischerhandwerk zuzuordnen seien.
Das Urteil
Der Verwaltungsgerichtshofstellte sich auf die Seite der Behörde. Die in den Frischfleischabteilungen der Lebensmittelmärkte ausgeübten Arbeiten seien ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung. Der Betrieb einer Fleischtheke müsse daher grundsätzlich von einem Meister geleitet werden, verlangten die Richter.
Denn der Verkauf setze Kenntnisse zu Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches und über die einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften voraus. Die Beschäftigung von Fleischfachverkäufern – wie sie die Klägerin geltend gemacht habe – sei nicht ausreichend.
Erfolglos argumentierte die Supermarktkette, dass die bei ihnen angefallenen Arbeiten auch von einfachen Fleischern oder Fleischereifachverkäufern erledigt werden könnten und dürften. "Jedenfalls in einer Gesamtschau" seien dennoch die Kenntnisse eines Meisters erforderlich, so der VGH.
Die Qualifikationen eines Fleischermeisters seien in allen Bereichen höher. Zudem müssten sie nicht nur einzelne Arbeitsschritte, sondern die gesamten Abläufe vom Auspacken bis zum Verkauf im Blick haben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2018, Az. 6 S 2789/17 (rechtskräftig)
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