Frist läuft bald ab: Eintrag ins Transparenzregister nicht vergessen!
Am 30. Juni 2022 ist für jede GmbH die Meldung zum Transparenzregister fällig. Wer die Frist versäumt, muss mit Bußgeld und Rückforderung der Coronahilfen rechnen.
Bereits seit fünf Jahren sind Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das seinerzeit neu geschaffene Transparenzregister eintragen zu lassen. Für viele Unternehmen war die Eintragung aber dennoch keine echte Pflicht, denn wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben, reichte dies aus. Es handelte sich also zunächst lediglich um ein Auffangregister.
Doch zum 1. August 2021 wurde die Kür zur Pflicht: Die bisher nicht meldepflichtigen Daten, die (aktuell auch) in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen zwingend an das Transparenzregister gemeldet werden. Und die vom Gesetzgeber festgelegten Umstellungsfristen sind bald vorbei:
- Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien mussten ihre Daten bereits bis zum 31. März 2022 melden.
- Nun naht das Fristende für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften: der 30. Juni 2022 ist hier der Stichtag.
- Für alle übrigen Rechtsformen sind die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.
Bußgelder drohen, auch Rückforderung der Coronahilfen!
Betriebsinhaber sollten jetzt prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind! Es gibt keine Ausnahmen, auch für eine Ein-Personen-GmbH müssen die Eintragungen zum wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen werden. Bußgelder wegen fehlender Angaben können zwar frühestens ein Jahr nach dem Fristversäumnis festgesetzt werden – also je nach Rechtsform zum 31. März 2023, zum 30. Juni 2023 oder zum 31. Dezember 2023.
Doch es drohen nicht nur Bußgelder. Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird im Nachgang festgestellt, dass die beim Antrag erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die komplette Rückzahlung der Überbrückungshilfe. Betriebe sollten daher die erforderlichen Angaben spätestens vor der Erstellung der Schlussrechnung(en) bzw. Endabrechnung der Coronahilfen melden.
Quelle: ETL
Transparenzregister Wer sich jetzt eintragen muss, lesen Sie > hier!Wer Detailfragen zu dem Thema hat, kann sich direkt an das Transparenzregister wenden. Dieses hat eine Service-Nummer eingerichtet: 0800/ 1234337 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 18.30 Uhr). Mehr Infos finden Sie auch auf > transparenzregister.deDHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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