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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Werkleistungen, die den Regeln der EnEV nicht entsprechen, sind mangelhaft. (Foto: © Slavomir Valigursky/123RF.com)
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März 2016
Wer die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht beachtet, arbeitet fehlerhaft. Das sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Handwerker muss eine mangelfreie Werkleistung abliefern, sein Werk muss dabei den "allgemeinen Regeln der Technik" entsprechen. Werkleistungen, die den Regeln der EnEV nicht entsprechen, sind daher nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf grundsätzlich mangelhaft.
Mehrere Unternehmen arbeiteten an einem Einfamilienhaus, unter anderem Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster-, Türen- und Rollladenbau. Nach Ende der Bauarbeiten stellte der Bauherr bei einen sogenannten Blower-Door-Test Undichtigkeiten fest. Er ließ die Mängel von anderen Handwerkern beseitigen und verlangte von den Unternehmen diese Kosten erstattet sowie Schadensersatz für Mietausfall.
Der Bauherr hatte Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass mehrere Werkunternehmer bei Vor- und Nachgewerken gemeinsam haften (als sogenannte Gesamtschuldner), weil sie eine einheitliche Bauleistung – die Errichtung eines Einfamilienhauses – erbringen müssen. Die Luftdichtigkeit gehöre dazu. "Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung", heißt es wörtlich in dem Urteil.
Gegenüber dem Bauherrn haftet jeder Unternehmer voll, nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, zu welchem Anteil die Undichtigkeit auf der jeweiligen Werkleistung des einzelnen Handwerkers beruht; das müssen diese später untereinander klären. "Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine einheitliche Bauleistung zu erbringen", so das Urteil im Wortlaut.
"Betriebe, die mit der Fertigstellung der Gebäudehülle zu tun haben, sollten den Auftraggeber auffordern, den Blower-Door-Test durchführen zu lassen und die Ergebnisse bekanntzugeben, bevor die anderen Gewerke tätig werden", rät Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Abteilungsleiterin für Wirtschafts- und Kammerrecht bei der Handwerkskammer zu Köln. "Damit früh klar ist, ob und wo ein Fehler vorliegt. Das Urteil führt nochmals vor Augen, wie wichtig es für Handwerker ist, stets die aktuellen technischen Normen und Vorgaben zu kennen und sich entsprechend fortzubilden. Dass in diesem Fall die beteiligten Handwerksunternehmen gesamtschuldnerisch (also jeder Einzelne gegenüber dem Bauherrn für den ganzen Schaden) haften, begründet der BGH damit, dass eine sogenannte gleichstufige Verbundenheit für den geschuldeten Erfolg – der Herstellung eines der EnEV entsprechenden Hauses – vorliegt."
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2015, Az.: 22 U 57/15
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