Wenn Handwerkerleistung im gemeinsamen Haushalt ein "Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs" ist, müssen beide Ehepartner die Rechnung zahlen, selbst wenn nur einer den Vertrag unterschreibt.

Der Handwerker konnte in dem entschiedenen Fall wegen der Umstände davon ausgehen, dass beide Eheleute als Auftraggeber wahrgenommen werden wollten. (Foto: © tatiana badaeva/123RF.com)

Vorlesen:

Eheleute müssen beide für Renovierung zahlen

Betriebsführung

Schließt der Ehemann den Vertrag mit einem Handwerker ab, muss manchmal auch die Ehefrau dafür geradestehen. Jedenfalls dann, wenn das Geschäft der Deckung des Lebensbedarfs des Ehepaars dient.

Im Arbeitsalltag kommt dies häufiger vor: Nur einer der Eheleute bestellt den Handwerker für Arbeiten am Familienheim. Was viele Betriebsinhaber nicht wissen: Gelegentlich müssen am Ende aber beide die Rechnung bezahlen.

Der Fall

Eine Handwerksfirma sollte im Haus eines Ehepaares deren Schlafzimmer und Bad komplett renovieren. Das Angebot der Firma belief sich auf rund 34.000 Euro und war an beide Eheleute adressiert. Schriftlich bestätigte der Ehemann den Auftrag, nur er unterzeichnet das Schreiben. Auf dem Briefkopf standen allerdings die Namen beider Eheleute. Nach Ende der Arbeiten kam es zum Streit über Werkmängel, Bausicherheiten, Abschlagszahlungen und vieles mehr.

Der Handwerksbetrieb klagte auf Zahlung seines Werklohns von 34.820 Euro. Am Ende ging es vor Gericht vor allem um die Frage, ob die Ehefrau (als sogenannte Gesamtschuldnerin) mithaftet, weil sie ebenfalls Vertragspartnerin geworden ist.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab der Handwerksfirma recht und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, indem er die Revision nicht zur Entscheidung annahm.

Das könnte Sie auch interessieren:

Auch die Ehefrau sei Vertragspartei des Werkvertrags geworden, entschieden die Richter. Beide Ehepartner wurden dazu verurteilt, als Gesamtschuldner die Rechnung der Handwerkerfirma plus Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung erklärte das OLG: Der Ehemann könne den Vertrag auch für seine Frau abschließen, denn die Handwerkerleistung im gemeinsamen Haushalt sei ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs. Beide Ehegatten werden bei einem solchen Geschäft berechtigt und verpflichtet. Geschäfte mit einem größeren Umfang gehörten zwar grundsätzlich nicht dazu. Hier übersteige der Renovierungsauftrag den Rahmen des "Lebensbedarfs" des Paars jedenfalls nicht.

Gemeinsam abgestimmt und aufgetreten

Außerdem gebe es keinen Grund für Zweifel, dass es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handele, wenn ein Vertrag – wie hier – deutlich erkennbar auf einer Absprache beider Ehepartner beruhe. Das sei hier der Fall: Die Handwerkerfirma habe wegen der Umstände davon ausgehen dürfen, dass beide Eheleute als Auftraggeber wahrgenommen werden wollten. Dies ergebe sich aus der Korrespondenz, der Ehemann habe seine Frau in mehreren Schreiben als Mit-Auftraggeberin genannt. Dass er den Auftrag allein unterzeichnet habe, sei hier nicht relevant. Auch in diesem Schreiben habe er ständig das Wort "wir" gebraucht und deutlich gemacht, dass er mit seiner Frau Art und Umfang der Arbeiten genau abgestimmt habe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2021, Az. VII ZR 178/18; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10. August 2018, Az. 8 U 109/14

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: