Covid-19-Erkrankung kann Arbeitsunfall sein
Falls Beschäftigte davon ausgehen, sich bei der Arbeit mit Covid-19 angesteckt zu haben, sollte das der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Eine Erkrankung an Covid-19 kann unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden, meldet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Deswegen sollten Beschäftigte, die mutmaßen, sich bei der Arbeit infiziert zu haben, umgehend ihren Arbeitgeber informieren.
Arbeitgeber, Krankenkassen oder Ärzte wiederum sollten die Infektion von Beschäftigten an die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkasse melden, die Infektion mit SARS-CoV-2 eindeutig nachgewiesen ist und die Betroffenen erkrankt sind. Wichtig ist zudem, ob es bei der Arbeit zu Kontakt mit infizierten Personen gekommen ist oder es mehrere Infektionsfälle gibt.
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – die Branche ist entscheidend
Während eine Covid-19-Erkrankung bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren unter den genannten Umständen als Berufskrankheit angezeigt werden sollte, kann sie bei Beschäftigten aus anderen Branchen als Arbeitsunfall anerkannt werden – falls sie zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führt oder gar tödlich verläuft.
Falls die Infektion milde oder ohne Symptome verläuft, sollte sie laut DGUV dennoch im Verbandbuch des Betriebs festgehalten werden. Auf diese Weise kann die Krankheit auch später noch als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gemeldet werden, wenn schwere Symptome erst nach einiger Zeit auftreten sollten.
Arbeitsbedingungen auf dem Prüfstand
Wenn in einem Betrieb viele Infektionsfälle vorkommen, sollten sie auch dann den Berufsgenossenschaften oder der Unfallkasse gemeldet werden, wenn sie ohne Symptome verlaufen. Diese prüfen dann die Arbeitsbedingungen und informieren gegebenenfalls, wie sie verbessert werden können. Weitere Informationen zu Covid-19 als Berufskrankheit gibt es online.
Muster für Verbandbücher finden Interessierte hier.
Quelle: DGUV
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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