Sparer können sich auf die BGH-Urteile berufen und ihre Sparkasse auffordern, die Zinsen des Sparvertrags neu zu berechnen.

Sparer können sich auf die BGH-Urteile berufen und ihre Sparkasse auffordern, die Zinsen des Sparvertrags neu zu berechnen. (Foto: © limbi007/123RF.com)

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BGH-Urteil zu Prämiensparen: Sparkassen müssen Zinsen neu berechnen

Betriebsführung

Sparkassen haben Prämiensparern zu wenig Zinsen gezahlt, urteilte der Bundesgerichtshof in zwei Musterfeststellungsklagen. Die Richter stellten außerdem klar, wie die Zinsen korrekt zu berechnen sind.

Bankkunden stehen Nachzahlungen wegen unwirksamer Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen zu. Der Bundesgerichtshof hat nun erstmals auch die Berechnung des Zinssatzes festgelegt.

Der Fall

Verbraucherschützer klagten gegen die Saalesparkasse und die Ostsächsische Sparkasse Dresden. In den beiden Musterfeststellungsklagen ging es um Prämiensparverträge aus der Zeit zwischen 1993 und Juli 2010. Die Verträge enthielten neben einer variablen Verzinsung der Spareinlage auch eine gestaffelte verzinsliche Prämie. Diese Zinsen wurden nur durch einen Aushang in der Sparkassen bekanntgegeben.

Die Verbraucherzentralen hielt die Klauseln zur Anpassung des variablen Zinssatzes für unwirksam, da die Zinshöhe nicht transparent war. Außerdem seien die Zinsen jahrelang zu niedrig berechnet worden. In den Musterfeststellungsklagen forderten sie daher unter anderem die Bestimmung eines Referenzzinses, der für die vorzunehmenden Zinsanpassungen maßgeblich sein sollte. Konkret forderten die Kläger, einen Zinsdurchschnitt von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von zehn Jahren als Referenz zu nutzen.

Die zuständigen Oberlandesgerichte (OLG) hatten diese Berechnung jedoch abgelehnt und sich für eine andere Methode mit niedrigeren Werten entschieden: Die Zinsanpassungen sollten auf Grundlage der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren erfolgen, jeweils mit dem aktuellen Monatswert. Dagegen legten die Kläger Revision ein.

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Die Urteile

Der Bundesgerichtshof urteilte – wie schon zuvor –, dass die Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen unwirksam sind.

Die Berechnung des Zinssatzes müsse allerdings nach der Methode der Oberlandesgerichte erfolgen, stellten die Karlsruher Richter nun klar. Die Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen – wie von den Klägern vorgeschlagen – sei als Referenzzins für die variable Verzinsung nicht geeignet. Der BGH stufte den auf Bundeswertpapiere bezogenen Referenzzins als passender ein. Denn im Gegensatz zu Hypothekenpfandbriefen sei hier keinerlei Risikoaufschlag beim Zins enthalten. 

Sparkassen müssen Zinsen neu berechnen und nachzahlen 

Von den BGH-Urteilen profitieren zunächst nur die Sparer, die sich an den Musterfeststellungsklagen beteiligt haben. Grundsätzlich können aber alle Sparkassen-Kunden auf Zinsnachzahlungen hoffen, deren Prämiensparverträge entweder noch laufen oder aber erst in den letzten drei Jahren beendet wurden. Ansprüche aus Verträgen, die vor mehr als drei Jahren beendet wurden, sind in der Regel verjährt. Sparer, die sich keiner Musterklage angeschlossen haben, können sich auf die beiden aktuellen sowie früher ergangene BGH-Urteile berufen und ihre Sparkasse auffordern, die Zinsen des Sparvertrags neu zu berechnen. 

Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Juli 2024, Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23

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Text: / handwerksblatt.de

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