BGH stärkt die Rechte von Sparern
Im Streit um die richtige Zinsberechnung in langfristigen Sparverträgen haben Verbraucherschützer in großen Teilen Recht bekommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sparkasse Leipzig zu wenig Zinsen gezahlt hat.
Wie sieht die korrekte Zinsberechnung bei alten Prämiensparverträgen mit variabler Verzinsung aus? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof am 6. Oktober befasst. Verhandelt wurde über eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig. Die Verbraucherschützer werfen ihr unter anderem vor, Kunden zu wenig Zinsen gezahlt zu haben. An der Klage beteiligten sich rund 1.300 Betroffene.
Der Fall
Die Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und eine gestaffelte Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst."
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte geurteilt, dass die von den Sparkassen verwendete Zinsklausel unwirksam ist. Offen blieb, wie hoch mögliche Nachzahlungen sein müssten. Laut der Verbraucherzentrale geht es bei der Sparkasse Leipzig im Schnitt um 3.100 Euro.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die angegriffene Klausel unwirksam ist, weil sie keinerlei Vorgaben enthielt und für den Sparer unkalkulierbar gewesen sei.
Er hob das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aber insoweit auf, als dieses keinen Referenzzinssatz für die Zinsen bestimmt hatte. Wie genau der somit höhere Referenzzins aussehen soll, muss nun das OLG ermitteln. Dafür könne es auch einen Sachverständigen hinzuziehen, empfahlen die Bundesrichter.
Darüber hinaus verlangt der BGH, dass der Abstand von einem solchen Referenzzinssatz relativ und nicht absolut berechnet werden muss (Verhältnismethode). Das weicht von der bisher bankenüblichen Zinsberechnung ab. Er stellte außerdem klar, dass weitere Zinsbeträge frühestens mit Ende der Sparverträge fällig werden. Das heißt, die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Sparvertrag beendet ist. So können Nachzahlungsansprüche bis zurück in die 1990er-Jahre erhoben werden.
Die Musterfeststellungsklage richtet sich zwar nur gegen die Sparkasse Leipzig, doch das Urteil hat eine Signalwirkung für die ganze Branche. Viele Geldhäuser haben ganz ähnliche Sparverträge vertrieben. Kunden rechnen nun mit hohen Nachzahlungen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2021, Az. ZR 234/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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