Bei drohender Kündigung muss rechtzeitig das Arbeitsamt informiert werden, sonst drohen Abzüge der Leistungen.

Bei drohender Kündigung muss rechtzeitig das Arbeitsamt informiert werden, sonst drohen Abzüge der Leistungen. (Foto: © Le Moa Olivier/123RF.com)

Vorlesen:

Arbeitsamt: Wer Termine verpasst, riskiert Sperrzeiten

Nach Erhalt der Kündigung oder wenn ein befristeter Vertrag ausläuft sollten sich Arbeitnehmer umgehend bei der Arbeitsagentur melden. Wer Fristen und Termine verpasst, muss mit Sperrzeiten rechnen. Drei Monate vorher die drohende Arbeitslosigkeit melden

Je länger die Arbeitslosigkeit andauert, umso schwieriger wird es, eine neue Stelle zu finden.  "Am besten ist es für alle Beteiligten, wenn Arbeitslosigkeit gar nicht erst entsteht, weil schon während der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung gefunden wird", erklärt Thomas Becker, Bereichsleiter der Agentur für Arbeit Mayen. Seine Mitarbeiter sind deshalb angehalten, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue berufliche Perspektive für ihre Kunden zu bemühen. "Das klappt aber nur, wenn die Kunden schon in dieser Phase eng mit uns zusammen arbeiten."

Die Regeln sind streng

Deshalb sind die Regeln streng. "Spätestens drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen wir von der drohenden Arbeitslosigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde oder ein ohnehin befristeter Vertrag ausläuft." Aber auch Einladungen müssen ernst genommen werden – selbst wenn sie noch innerhalb der Kündigungsfrist liegen. Wer Fristen oder Termine versäumt, muss mit Sperrzeiten rechnen, die spätestens dann wirksam werden, wenn das erste Mal Arbeitslosengeld fließen soll. Thomas Becker weiß, dass nicht jeder Kunde Verständnis für diese Vorgaben hat und deshalb sauer auf den "Druck" reagiert. Schließlich arbeitet man ja noch und bekommt bislang gar kein Geld von der Arbeitsagentur.

Das könnte Sie auch interessieren:

Nach der Kündigung muss der Blick nur nach vorn gehen, nicht nach hinten

"Auch wenn es vielen Betroffenen schwer fällt, das zu akzeptieren: Nach eine Kündigung darf nicht mehr der Job im Vordergrund stehen, der ohnehin bald verloren geht. Zumindest ein großer Teil der Aufmerksamkeit muss sich stattdessen auf das Neue richten – auch wenn es noch unbekannt ist. Denn dort liegt die berufliche Zukunft." Das gelte selbst dann, so Becker, wenn der bisherige Arbeitgeber in Aussicht stellt, dass etwa ein befristeter Vertrag am Ende doch noch verlängert werden könnte. "Solange es keine verbindlichen Aussagen über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gibt, können wir solche Aussagen nicht berücksichtigen. Denn die schönste Absichtserklärung nutzt nichts, wenn es am Ende doch nicht klappt, und der oder die Beschäftigte auch deshalb arbeitslos wird, weil er oder sie sich nicht rechtzeitig um eine neue Stelle bemüht hat."

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: