Altgeselle kann nicht aus einem Betrieb ohne Meister kommen
Eine Friseurin darf sich nicht nach der Altgesellenregelung selbstständig machen, wenn sie vorher in einem Betrieb tätig war, der ohne Meister arbeitete. Denn das war ein Verstoß gegen die Handwerksordnung.
Grundsätzlich können Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – eine Ausübungsberechtigung für ihr Handwerk beantragen (die sogenannte Altgesellenregelung). Arbeiteten sie allerdings in einem meisterlosen Betrieb, der damit gegen die Handwerksordnung verstieß, erhalten sie diese nicht. Das das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt entschieden.
Der Fall
Eine Friseurgesellin hatte mehrere Jahre in verschiedenen Friseursalons gearbeitet und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Allerdings war zu dieser Zeit der Betrieb mangels einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Die Handwerkskammer verweigerte ihr die Ausübungsberechtigung als Altgesellin. Die Friseurin klagte dagegen.
Das Urteil
Das Gericht wies die Gesellin ab. Sie habe trotz der leitenden Tätigkeit keinen Anspruch auf die Ausübungsberechtigung. Hier könne die leitende Funktion nicht berücksichtigt werden, erklärten die Richter. Denn der Betrieb sei ohne Meister illegal gewesen.
Eine angestellte Gesellin könne jedenfalls dann keine Altgesellin werden, wenn diese – wie hier – Kenntnis von der Illegalität ihres früheren Betriebs gehabt habe. Sie habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit trotzdem unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2020, Az. 5 K 534/20.KO
Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung ("Altgesellenregelung") ist eine Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meistertitel. Diese Regelung gilt für alle zulassungspflichtigen Handwerke mit Ausnahme des Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk.
Eine Ausübungsberechtigung erhält, wer:
1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden hat,
2. diesen Beruf mindestens sechs Jahre ausgeübt hat,
3. davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung und
4. die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist. Die Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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