Doppelte Haushaltsführung

Wer eine Zweitwohnung am Arbeitsort braucht, kann die Kosten für die Einrichtung in voller Höhe absetzen. Die Absetzbarkeit der Miete ist aber auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. (Foto: © Kurhan/123RF.com)

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Doppelte Haushaltsführung: Einrichtung voll absetzen

Einrichtungsgegenstände für eine Dienstwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können komplett als Werbungskosten abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ausgaben, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort kann man aber höchstens 1.000 Euro im Monat geltend machen.

Geregelt ist das in Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)Aber fallen die Kosten für Möbel und Haushaltsgegenstände auch unter diese Grenze, müssen sie also bei den 1.000 Euro angerechnet werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt "nein".

Sie können in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden. So haben es die BFH-Richter entschieden (Az VI R 18/17). Die höchsten Finanzrichter haben sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

Der Fall 

Im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung hatte ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Miete plus Nebenkosten sowie die Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 Euro je Monat an. Da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft nach der Neufassung seit 2004 auf diesen Höchstbetrag begrenzt ist.

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kosten er Einrichtung seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

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Wichtig: Die Gegenstände müssen notwendig und angemessen sein

Das Urteil: Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro gedeckelt. Davon seien aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen, so die Richter.

Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig und angemessen sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

In Zukunft wird sich jetzt nun die Frage stellen, wie das bei möblierten Apartments in Großstädten ist, die ja oftmals deutlich mehr als 1.000 Euro im Monat kosten (Miete und Möblierungszuschlag). 

Text: / handwerksblatt.de

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