Wenn der Betrieb mal Pause macht
Jetzt sind wieder viele Handwerksunternehmen "wegen Betriebsferien geschlossen". Was der Chef dabei beachten muss.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Ziel solcher "Betriebs-Stillegungen" ist es, den Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einen überschaubaren Zeitraum zu konzentrieren und den Betriebsablauf in der übrigen Zeit des Jahres möglichst nicht zu "stören" – jedenfalls nicht durch Urlaub. Doch es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die wichtig für Unternehmer sind und die sie beachten müssen.
Dringende betriebliche Belange sind Voraussetzung
Betriebsferien können für den ganzen Betrieb, aber auch für Betriebsteile festgelegt sein. Will ein Arbeitgeber die Belegschaft komplett in Urlaub schicken, so muss er dies so rechtzeitig ankündigen, dass sich alle Arbeitnehmer auf den Termin einrichten können. Er darf dabei "dringende betriebliche Belange" ins Feld führen, etwa in der Zulieferbranche eine beschäftigungslose Zeit.
Besteht ein Betriebsrat (was in Handwerksunternehmen allerdings selten der Fall ist), dann geht nichts ohne seine Zustimmung. Gibt der Betriebsrat aber kein grünes Licht, so kann das die – für solche Fälle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung eingerichtete – Einigungsstelle gegebenenfalls nachholen.
Das Landesarbeitsgreicht Düsseldorf sagt: Der Arbeitgeber kann "kraft Direktionsrecht" Betriebsferien anordnen (in Betrieben mit Betriebsrat nur mit seiner Zustimmung). Hinter den damit begründeten betrieblichen Belangen müssen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen. (LAG Düsseldorf, 11 Sa 378/02)
Individueller Urlaub nur mit besonderer Vereinbarung
Wird einem Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch sein Urlaub außerhalb der Betriebsferien bewilligt und besteht dann während der Betriebsruhe keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn, so hat er keinen Anspruch auf Entgelt für diese Zeit.
Andererseits gilt aber auch: Hat ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien seinen kompletten (Rest-)Urlaub verbraucht, scheidet danach aber im Laufe des Urlaubsjahres aus der Firma aus, so kann der Arbeitgeber nichts zurückfordern.
Zusätzlicher Urlaub im Anschluss
Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Betriebsferien in die Firma eintreten, haben – wenn die Wartezeit erfüllt oder der Anspruch auf Teilurlaub entstanden ist – ein Recht auf Erfüllung ihres Anspruchs. Ihnen kann nicht entgegengehalten werden, durch die generellen Ferien sei der Urlaub insgesamt "abgewickelt".
Aber wie ist ein Mehranspruch abzuwickeln? Urlaub, der über die Dauer der Betriebsferien hinausgeht, kann unmittelbar vor oder im Anschluss daran genommen werden. Natürlich können Chef und Mitarbeiter davon einvernehmlich oder aus betrieblichen Gründen abweichen.
Hat ein Arbeitnehmer noch keinen Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Betriebsferien, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass unbezahlter Urlaub genommen wird. Bietet er dem Mitarbeiter keine Beschäftigung an, muss er ihm auch ohne Arbeitsleistung Entgelt zahlen. (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 507/73)
Keine Reise ohne Absprache
Übrigens: Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters außerhalb der Betriebsferien aus betrieblichen Gründen ab, bucht der Arbeitnehmer aber trotzdem seine Reise, so kann er seinen Urlaub nicht mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Diese Möglichkeit bestünde nur dann, wenn sein Urlaubsanspruch ansonsten verfallen würde. Die Stornokosten muss der Arbeitnehmer selbst tragen. (LAG Düsseldorf, 8 Sa 435/04)
Text:
Wolfgang Büser /
handwerksblatt.de
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