Wer seine Leute nicht in den Urlaub schickt, zahlt.
Sorgt ein Arbeitgeber nicht dafür, dass sein Mitarbeiter Urlaub nimmt, so muss er ihm entweder Ersatzurlaub geben oder ihn in Geld auszahlen. Auch wenn kein Urlaubsantrag vorlag.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Urlaubsplanung im Betrieb
Der Arbeitnehmer hatte in dem entschiedenen Fall seinen Urlaub nicht rechtzeitig genommen, so dass er verfallen war. Der Arbeitgeber habe eine Pflicht, den Urlaub zu erteilen, erklärte das Gericht. Diese Pflicht habe er hier schuldhaft verletzt. Dafür müsse er Schadensersatz leisten, entweder mit einem Ersatzurlaub oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses mit Geld.
Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub beantragt habe. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, denn das Urteil widerspricht der gülltigen Rechtsprechung des BAG.
Praxistipp: Handwerskunternehmer sollten ihre Mitarbeiter aufforden, den Urlaubsantrag rechtzeitig einzureichen und bei Weigerung eine Urlaubszeit anordnen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: 21 Sa 221/14, nicht rechtskräftig
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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