Ab dem Jahr 2024 wird die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt.

Ab dem Jahr 2024 wird die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt. (Foto: © mariok/123RF.com)

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Insolvenz: Privilegien werden bald gestrichen

Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die üblichen Vorgaben zu Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Die Krisen-Sonderregeln laufen dann aus.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt stetig. Zeitgleich laufen einige befristete Sonderregelungen im Insolvenzrecht aus. Ab dem 1. Januar 2024 treten wieder die alten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose in Kraft. Das sollten Unternehmen bei ihrer Finanzplanung verstärkt in den Fokus nehmen. Unternehmensberater Johannes List erklärt, worauf man achten sollte.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden seit 2020 umfassende Lockerungen im Insolvenzrecht eingeführt, darunter das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, um Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Viele dieser Sonderregelungen sind bereits ausgelaufen, aber zum Jahreswechsel 2024 treten zwei bedeutende Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft, deren Auswirkungen bereits heute berücksichtigt werden sollten.

Sechswochenfrist für Überschuldung

Ab dem Jahr 2024 wird die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung wieder auf sechs Wochen verkürzt. Während der Pandemie wurde diese Frist im Rahmen des dritten Entlastungspakets auf acht Wochen verlängert. Es ist wichtig zu betonen, dass diese verlängerte Insolvenzantragsfrist ausschließlich für überschuldete Unternehmen gilt, die jedoch trotzdem zahlungsfähig sein können. Im Falle von Zahlungsunfähigkeit bleibt die Antragsfrist unverändert bei drei Wochen.

Verlängerte Fortführungsprognose

Zusätzlich tritt ab 2024 wieder die längere Fortführungsprognose von zwölf Monaten in Kraft. Während der Pandemie hatte die Bundesregierung den Prognosezeitraum auf vier Monate reduziert. Überschuldete Unternehmen müssen Insolvenz anmelden, wenn sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und Zahlungsunfähigkeit droht. Daher ist es wichtig, die finanzielle Situation genau zu analysieren, da bereits ab dem 1. September 2023 die viermonatige Fortführungsprognose bis ins Jahr 2024 hineinreicht.

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Rechtzeitig mit der Restrukturierung beginnen

Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Oft bietet das StaRUG-Restrukturierungsverfahren eine Rettungsoption. Entscheidend ist jedoch, frühzeitig zu handeln, da auch hier das Zeitfenster begrenzt ist. Der Insolvenzantrag muss innerhalb der Insolvenzantragsfrist von aktuell noch acht Wochen gestellt werden.

Es ist immer eine herausfordernde Situation für ein Unternehmen, sich mit einer möglichen Insolvenz auseinandersetzen zu müssen. In der aktuellen Übergangsphase zwischen den geltenden Regelungen bis zum Ende des Jahres 2023 und den wiederkehrenden Regelungen ab Januar 2024 ist es jedoch besonders wichtig, die Fristen genau im Auge zu behalten.

Quelle: Ecovis

Was ist Insolvenz? Insolvenz ist die Unfähigkeit eines Schuldners, Rechnungen zu begleichen. Das ist der Fall bei akuter oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Das Insolvenzverfahren muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Anträge können Gläubiger und Schuldner stellen. Geregelt ist das Verfahren in der Insolvenzordnung. Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen, indem das Schuldnervermögen verwertet und der Erlös verteilt wird. Das Insolvenzgericht bestellt hierzu einen Insolvenzverwalter und stattet ihn mit entsprechenden Rechten aus.
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Text: / handwerksblatt.de

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