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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
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Bargeld lacht? Nicht, wenn es sich um Schwarzarbeit handelt! (Foto: © rioblanco/123RF.com)
Vorlesen:
Offensiv gegen Schwarzarbeit - Themen-Specials
Dezember 2019
Zahlt der Kunde die Handwerker-Rechnung mit Bargeld, ohne eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zu erhalten, ist das für Richter ein Hinweis auf Schwarzarbeit.
Hat ein Bauherr vor Baubeginn dem Auftragnehmer einen Teil des Werklohns bar gezahlt, ohne eine Rechnung oder Quittung mit Mehrwertsteuer zu erhalten, beweist dies, dass der Auftragnehmer den Betrag im Einvernehmen mit dem Bauherrn nicht versteuern wollte. Das sagt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig. Dies hat zur Folge, dass der Bauvertrag nichtig ist und der Bauherr gegen den Auftragnehmer keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen kann.
Ein Bauherr verklagte sein Bauunternehmen auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln. Er berief sich darauf, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Er behauptete, mit dem Handwerker sei vereinbart gewesen, dass ein Teil des Werklohns bar und ohne Rechnung bezahlt werden sollte. Unstreitig hatte er zu Beginn der Arbeiten 3.860 Euro in bar an den Handwerker bezahlt und hierfür eine Quittung ohne Mehrwertsteuerausweis erhalten.
Nach Ende der Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung, die die "Anzahlung" nicht berücksichtigte. Der Bauherr klagte daraufhin.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil es sich um eine Schwarzgeldabrede handelte und somit der ganze Bauvertrag nach dem Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) nichtig war.
Der Grund für die unstreitige Barzahlung zu Beginn der Arbeiten konnte aus Sicht der Richter nur darin liegen, dass der Handwerker diesen Teil der Vergütung nicht habe versteuern wollen und der Bauherr damit einverstanden gewesen sei.
Dies zeige sich besonders darin, dass der Bauherr nicht auf einer vollständigen Rechnung bestanden habe, die auch die Barzahlung nebst Umsatzsteuerbetrag ausweise. Daran ändere auch die Quittung der Barzahlung nichts, denn ihr fehle der Mehrwertsteuerausweis. Auch sei ein Betreff nicht genannt. Die Quittung sei damit ungeeignet gegenüber Behörden und Finanzämtern etwas zu dokumentieren. Der einzig plausible Zweck liege darin, zwischen den Vertragspartnern im Streitfall die Zahlung nachweisen zu können, betonte das Gericht.
Ob der Handwerker "die Barzahlung inzwischen ordnungsgemäß verbucht hat und seiner Steuerpflicht nachgekommen ist, ist unbeachtlich. Auch für Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Vorauszahlungspflicht des Unternehmers", so das Urteil.
Übrigens: Das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ohne dass sich einer der Beteiligten im Prozess darauf beruft. Dazu hat die Rechtsprechung einen Indizienkatalog herausgearbeitet. Das sind etwa Arbeiten in erheblichen Umfang ohne schriftliche vertragliche Grundlage, Barzahlungen ohne Rechnung und die Vereinbarung von Stundensätzen, die deutlich unter den üblichen liegen.
Der beiderseitige Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Der Bauherr geht also leer aus, genau wie der Handwerker.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Januar 2019, Az. 7 U 103/18
Kein Geld bei Schwarzarbeit: Wenn beide Beteiligten Schwarzarbeit vereinbaren, hat keiner Ansprüche aus dem Vertrag. Der BGH hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängel- oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/161; vom August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).
Das gilt auch, wenn diese Absprache nachträglich getroffen wurde. Lesen Sie > hier mehr!
Achtung: Nichtig ist ein Vertrag allerdings nur dann, wenn eine Schwarzgeldabrede beider Vertragsparteien vorliegt! Der einseitige Plan eines Unternehmers, keine Umsatzsteuer abzuführen, macht den Vertrag nicht unwirksam. Das ist nur der Fall, wenn auch der Auftraggeber über diesen Verstoß Bescheid weiß und davon profitieren will!
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